"Jüdische Stimme" im Fokus des Verfassungsschutz -
DJfdV-Interview mit Rechtsanwalt Dr. Ammar Bustami
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Veröffentlicht: 7.6.2026
Lesezeit: 15 Minuten
Themen: Meinungsfreiheit, Israel, Palästina, Jüdische Stimme, Verfassungsschutz, Chilling Effekt, Rechtsstaat
DJfdV: Herr Dr. Bustami, Sie haben den Verein „Jüdische Stimmen für einen gerechten Frieden in Nahost“ als Anwalt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin gegenüber dem Bundesministerium des Innern (BMI) vertreten und dort Ende April 2026 einen Sieg erreicht (Beschluss VG Berlin 1. Kammer vom 27.04.2026, 1 L 787/25) Wieso war hier gerichtlicher Rechtsschutz erforderlich?

RA Dr. Bustami: Wir beobachten in den letzten zwei Jahren in Deutschland vermehrt eine staatliche Kriminalisierung palästinasolidarischer Stimmen und Personen. Das reicht von tausenden Strafverfahren gegen Demonstranten über von Regierung und Bundestag instrumentalisierten Antisemitismus-Vorwürfen bis hin zu einer Nutzung des Verfassungsschutzes, um friedliche zivilgesellschaftliche Akteure als vermeintlich extremistisch zu brandmarken. So erging es neben vielen anderen Gruppen auch der Jüdischen Stimme, die in dem im Sommer 2025 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht als „gesichert extremistische Bestrebung“ bezeichnet wird.
Eine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht geht mit einer Vielzahl von Einschränkungen für die betroffenen Gruppen einher. Die Gruppen werden in der öffentlichen Wahrnehmung als extremistisch wahrgenommen – das auch insbesondere, weil die meisten Medien die Benennungen in den Berichten unkritisch übernehmen und damit verstärken. Die Gruppen werden aus Veranstaltungen ausgeladen, Räume werden ihnen verwehrt oder wieder abgesagt und generell wird ihre Öffentlichkeitsarbeit massiv skandalisiert. Und genau das ist letztlich auch das primäre Ziel der Erwähnungen in den Berichten: die Öffentlichkeit soll über den (vermeintlichen) Extremismus der Gruppe informiert werden, um Abstand zu halten, sie zu meiden und so die Reichweite der Gruppierung zu beschränken. Deswegen ist es auch völlig unstreitig, dass es sich bei den Erwähnungen um intensive Grundrechtseingriffe handelt.
Und dann darf man natürlich nicht vergessen, dass zu der Erwähnung auch die Beobachtung an sich hinzukommt: Als gesichert extremistisch oder auch schon als Verdachtsfall eingestuft zu werden, erlaubt den Verfassungsschutzbehörden zur Ausspähung eine Bandbreite von nachrichtendienstlichen Mitteln: von der Telekommunikationsüberwachung bis zum Einsatz von V-Personen. Auch der behördliche Austausch über die Einstufung kann gerade im Ausländerrecht oder für Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhebliche weitere Gefahren bedeuten. Für die Jüdische Stimme kam ganz konkret hinzu, dass es dem Finanzamt erlaubt ist, einer im Verfassungsschutz erwähnten Gruppe die Gemeinnützigkeit zu entziehen, was das finanzielle Ende eines Vereins bedeuten kann.
Aus all diesen Gründen war und ist es für den Verein nicht hinnehmbar, die Einstufung und Erwähnung durch den Verfassungsschutz stehen zu lassen. Wir haben daher für die Jüdische Stimme rechtliche Schritte eingeleitet, um sich gegen die staatlichen Eingriffe zur Wehr zu setzen. Gemeinsam mit André Horenburg und Prof. Florian Meinel (Universität Göttingen) habe ich im letzten Jahr zwei entsprechende Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten gestellt.
DJfdV: Der Verein war 2019 noch mit dem Göttinger Friedenspreis ausgezeichnet worden, im Jahr 2024 wurde er vom BfV als „gesichert extremistisch“ eingestuft und im Verfassungsschutzbericht erwähnt. Ist diese Entwicklung mit der Entwicklung des Vereins oder mit einer Verschiebung der Maßstäbe zu begründen? Und wie bewertete das Verwaltungsgericht Berlin diese Einschätzung?
RA Dr. Bustami: Den Verein gibt es schon seit 2003. Er bietet Personen jüdischer Herkunft eine Plattform, sich für die Völkerverständigung und vorrangig für eine gerechte Friedenslösung zwischen Israel-Palästina einzusetzen, bei der die gleichen Rechte für alle Menschen gelten. Dabei richtet der Verein einerseits konsequent die Perspektive auf die systematische Entrechtung von Palästinenser:innen und auf die andauernde Besatzung der palästinensischen Gebiete; andererseits nimmt er bewusst eine Perspektive der jüdischen Diaspora ein, die sich dezidiert gegen eine Vereinnahmung des Schutzes von Jüdinnen und Juden durch den israelischen Staat wendet. Der Verein versteht „gerechten Frieden“ daher auch als anhaltenden Prozess der Dekolonisierung, der das Völkerrecht und die Menschenrechte respektiert.
Mit dieser Perspektive ist der Verein verschiedenen Akteuren schon länger ein Dorn im Auge, weswegen schon im Jahr 2019 die Skandalisierung des Vereins einsetzte. Damals begann mit dem berühmt-berüchtigten BDS-Beschluss des Bundestages auch die Diffamierung und Repression gegen die gesamte BDS-Bewegung. Die Jüdische Stimme hatte den deutschen BDS-Aufruf unterzeichnet , also den Aufruf zu Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen gegen Israel, bis sich das Land im Einklang mit dem Völkerrecht setzt.
Aus dieser Entwicklung muss man letztlich auch die heutige Einstufung als extremistisch betrachten: 2024 schon hatte der Verfassungsschutz begonnen, in diffuser Weise die gesamte „BDS-Bewegung“ als Verdachtsfall zu führen – ungeachtet der Tatsache, dass „BDS“ keine homogene Vereinigung, sondern eine zivilgesellschaftliche und sehr diverse Bewegung darstellt. Und ungeachtet der Tatsache, dass es sich bei Boykottaufrufen um in einer Demokratie legitime und von der Meinungsfreiheit geschützte, insbesondere friedliche, Mittel handelt, um zur Einhaltung von Recht aufzurufen.
Vor dieser Vorgeschichte stellte sich natürlich auch für den Verein die Frage danach, welche Maßstäbe der Verfassungsschutz überhaupt anlegt für seine Erwähnung. Ein Verein, der sich dezidiert gerade für eine gerechte Friedenslösung in der Region einsetzt wird diffamiert, weil er angeblich gegen den „Gedanken der Völkerverständigung“ gerichtet sei. Ein höchst unbestimmter und auslegungsbedürftiger Begriff. Und im Laufe der Gerichtsverfahren wurde schnell klar, wie Verfassungsschutz und Bundesinnenministerium den Begriff auslegen: sehr weit und auf eine in erster Linie außenpolitische Art. Man könnte verkürzt sagen, der Verein passt nicht in die außenpolitische Linie der Staatsräson.
Die konkreten Vorwürfe drehten sich in erster Linie um das „Existenzrecht Israels“, um die „Delegitimierung Israels“ oder eben um genau die genannte BDS-Unterstützung. Hinzu kommen explizit oder implizit Vorwürfe des Antisemitismus. Außerdem wird dem jüdischen Verein vorgehalten, er sympathisiere mit der Hamas und legitimiere deren Gewalt. Was all die Vorwürfe gemeinsam haben: Aus einer einseitigen, teilweise entkontextualisierten Textexegese der öffentlichen Äußerungen der Jüdischen Stimme konstruiert der Verfassungsschutz ein so negatives Bild des Vereins, das ihn faktisch mit einem Terrorfinancier gleichsetzt.
Letztlich hat das Verwaltungsgericht Berlin dem nahezu grenzenlosen Maßstab von BfV und BMI nach ausführlicher mündlicher Verhandlung am 27.04.2026 eine deutliche Absage erteilt. Aufgrund der tiefgreifenden Beeinträchtigungen der betroffenen Grundrechte müssten die gesetzlichen Maßstäbe restriktiv ausgelegt werden. Beispielsweise stelle auch die Negierung eines Existenzrechts von Staaten ohne konkrete Gewaltaufrufe keinen Grund für eine Einstufung als gesichert extremistisch dar. Zu dem Vorwurf in Bezug auf die BDS-Unterstützung äußerte sich das Gericht gar nicht erst, obwohl dies ein tragendes Argument der Gegenseite gewesen war – offensichtlich, weil es einen solchen gewaltlosen Aufruf für völlig irrelevant in Bezug auf die Befugnisse des Verfassungsschutzes ansah. Damit hat das Gericht in weiten Teilen unsere Argumentation zu den rechtlichen Maßstäben bestätigt.
DJfdV: Dem Verein wird eine antiisraelische Haltung vorgeworfen. Durch einen Gesetzesentwurf des Landes Hessen, der am 08.05.2026 in den Bundesrat eingebracht wurde, soll in Zukunft die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ kriminalisiert werden. Wie beobachten Sie als Anwalt diese Entwicklung?
RA Dr. Bustami: Die Entwicklung kann einen aus grundrechtlicher Sicht nur beunruhigen, auch wenn sie mit Blick auf die letzten 2 ½ Jahre nicht überraschend ist. Seit Jahren kaprizierte sich zunächst deutsche Außenpolitik, aber dann auch unmittelbar die deutsche Innenpolitik gegenüber der Zivilgesellschaft auf eine Einschwörung auf dieses Existenzrecht. Doch trotz aller gegenteiliger Versuche, gibt es weder eine zivilgesellschaftliche Pflicht, sich zum Existenzrecht eines Staates zu bekennen, noch ist es strafrechtlich relevant, ob man ein solches Existenzrecht anerkennt oder ablehnt. Das haben Gerichte auch in verschiedenen Konstellationen schon bestätigt.
Die Frage ist ja auch: Was soll das genau bedeuten?
Ein „Existenzrecht“ von Staaten ist jedenfalls völkerrechtlich überhaupt keine Kategorie. Kein Völkerrechtswissenschaftler hätte jemals mit einem solchen Begriff gearbeitet, es wird auch meines Wissens in Bezug auf keinen einzigen anderen Staat in der Welt benutzt. Völkerrechtlich existieren Staaten, wenn sie die drei Kriterien eines Staates (Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt) erfüllen oder sie existieren nicht – oder sie existieren und hören irgendwann auf in der ursprünglichen Form zu existieren, beispielsweise weil sie sich zusammenschließen oder in mehrere Staaten aufteilen. Wenn Staaten existieren – so wie Israel unzweifelhaft als Staat existiert –, dann haben sie aus ihrer Souveränität heraus Rechte: auf territoriale Souveränität oder auf Selbstverteidigung unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel. Aber niemand fordert von Individuen ein, sich zu völkerrechtlichen Prinzipien zu bekennen, stattdessen dreht es sich immer um ein völlig konturloses Existenzrecht eines Staates.
Ganz unabhängig von der Frage, wie man zu dieser völkerrechtlichen Bewertung steht, ob und inwiefern Staaten ein solches „Existenzrecht“ haben, so ist an dem hessischen Gesetzesentwurf doch ganz offenkundig, dass er ganz speziell eine konkrete Meinung zu verbieten versucht. Damit stellt sich der Vorschlag direkt und explizit gegen einen verfassungsrechtlichen Grundsatz, den alle Erstsemester-Jurastudierenden bereits lernen: die Beschränkung in Art. 5 Abs. 2 GG, dass Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur auf Grundlage von allgemeinen Gesetzen erfolgen dürfen. Ein Gesetz, das aber eine ganz spezifische Meinung – nämlich die Meinung, dass der Staat Israel (oder Staaten generell) kein Existenzrecht hätten – verbieten will, versucht nicht einmal als allgemeines Gesetz daher zu kommen. Es ist also aus meiner Sicht offensichtlich verfassungswidrig – dazu haben sich auch schon etliche Straf- und Verfassungsrechtler:innen ausführlich zu Wort gemeldet. Auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages kam kürzlich zu dem Ergebnis, dass der Gesetzesentwurf wohl verfassungswidrig wäre
An der besorgniserregenden Entwicklung ändert diese verfassungsrechtliche Einordnung aber nichts: Unabhängig davon, ob der Gesetzgeber diesen Vorschlag aufgreifen wird oder nicht, sorgt schon der Vorschlag selbst für weitere Chilling Effects für die Ausübung fundamentaler Grundrechte.
DJfdV: Die Einstufung des Verfassungsschutzes richtete sich gegen einen Verein, der nach seiner Satzung explizit „Personen jüdischer Herkunft eine Plattform bietet“. Hier geraten israelkritische Jüdinnen und Juden ins Visier deutscher Behörden. Was sagt dieser Vorgang über den besonderen Schutzauftrag Deutschlands gegenüber Menschen jüdischen Glaubens aus ?
RA Dr. Bustami: Ich vertrete anwaltlich verschiedene Gruppierungen, die sich ähnlichen Vorwürfen mit Blick auf den Gedanken der Völkerverständigung ausgesetzt sehen. Und auch, wenn die Vorwürfe in allen Fällen auf den oben geschilderten Unterstellungen, Fehlinterpretationen und außenpolitischen Vorstellungen beruhen, zeigt sich am Beispiel der Jüdischen Stimme in geradezu kafkaesker Weise, wie widersprüchlich die oft als Argumentation ins Feld geführte Schutzverpflichtung für jüdisches Leben ist. Das ist insofern in der Tat eine besondere Absurdität des konkreten Falls der Jüdischen Stimme.
Die Mitglieder unseres Mandanten stellen durch die Repressionen ihnen gegenüber immer wieder fest, dass sie als Jüdinnen und Juden in Deutschland von diesem Schutz nicht umfasst sein sollen. Für die staatlichen Institutionen ist das Bild jüdischen Lebens in Deutschland in erster Linie dadurch geprägt, sich mit dem Staat Israel identifizieren zu müssen. Israel wird – genauso wie israelische Regierungen es immer wieder für sich proklamieren – von deutschen Institutionen ohne Umschweife als Repräsentant aller Jüdinnen und Juden erachtet. Daraus folgt für die Politik, dass sich Jüdinnen und Juden in Deutschland auch durch diesen Staat repräsentiert fühlen. Umgekehrt heißt dies: Deutschland leitet aus seiner – natürlich zurecht aus der faschistischen Vergangenheit resultierenden – Verantwortung nicht ab, jüdisches Leben in aller Vielfalt in Deutschland zu schützen – oder noch schlüssiger, alle Minderheiten in Deutschland universell zu schützen. Sondern deutsche Politiker erklären in erster Linie die Sicherheit des Staates Israel zur deutschen Staatsräson.

DJfdV: Durch deutsche Behörden werden Initiativen zur Völkerverständigung und Engagement für das Selbstbestimmungsrechts unterdrückter Völker als Gewaltaufrufe und Extremismus eingestuft. Was können andere Initiativen und AktivistInnen aus dem Verfahren lernen?
RA Dr. Bustami: Aus dem Verfassungsschutzbericht 2024 wird ganz klar deutlich, dass die Einstufung der Jüdischen Stimme nicht isoliert zu betrachten ist. Verschiedene andere Gruppierungen wurden mit denselben Begründungen eingestuft und im Bericht benannt. Dies betont die Jüdische Stimme auch regelmäßig. Und genau aus diesem Grund ist ihr Vorgehen gegen den Verfassungsschutz auch Teil einer größeren Kampagne , die vom European Legal Support Center (ELSC) begleitet und unterstützt wird. So wehren sich aktuell unter dieser Kampagne mehrere Gruppierungen gegen ihre Diffamierung und Einstufung durch die Geheimdienstbehörden.
Wichtig ist, dass sich Vereinigungen durch diese Repressionsmaßnahmen nicht spalten lassen sollten. Eine wesentliche Strategie, mit welcher die Behörden oftmals arbeiten, ist diejenige der Kontaktschuld. Immer wieder wird argumentiert, Gruppe A sei auch deswegen als extremistisch einzustufen, weil sie bei verschiedenen Gelegenheiten auch mit Gruppen B und C zusammengearbeitet habe, welche wiederum von der Behörde auch als extremistisch angesehen werde. Dass auch die Einstufung der Gruppen B und C an den Haaren herbeigezogen sein mag – und vermutlich umgekehrt damit begründet wird, dass sie mit Gruppe A Kontakt habe – wird dann irrelevant. Das sollten die verschiedenen Initiativen, die sich alle für die Wahrung des Völkerrechts einsetzen, nicht unkritisch annehmen. Und in einem anderen Verfahren hat das Verwaltungsgericht Hamburg das auch deutlich bestätigt: Ein solches Kontaktschuldargument kann so nicht greifen für eine Einstufung.
Was die Gruppierungen darüber hinaus für sich mitnehmen sollten, hat der ELSC im Rahmen seiner Kampagne in einer übersichtlichen Broschüre gut zusammengefasst [Veröffentlichung folgt].

DJfdV: Für den Bericht 2025 konnte keine vorläufige Untersagung der Einstufung erreicht werden. Wie geht das Verfahren nun in der Hauptsache weiter?
RA Dr. Bustami: Insgesamt wird sich in den noch laufenden Verfahren noch zeigen müssen, ob und inwieweit die Gerichte die völlig enthemmten Maßstäbe der Verfassungsschutzbehörden mitmachen werden – zum Beispiel in Bezug auf BDS-Aufrufe oder das Existenzrecht Israels. Das Verwaltungsgericht Berlin hat jedenfalls – genauso wie das Verwaltungsgericht Hamburg – dieser Uferlosigkeit eine klare Absage erteilt.
Aber es stimmt: Der juristische Kampf gegen die Repressionen und Diffamierungen ist noch nicht vorbei. Das Bundesinnenministerium hat im Berliner Verfahren Beschwerde eingelegt und damit klar zu erkennen gegeben, dass sie weiter vorhaben, die Jüdische Stimme als extremistisch zu betrachten. In Köln läuft ein weiteres Verfahren, das noch zu einem anderen Zwischenergebnis geführt hat. Und die Jüdische Stimme rechnet damit, dass sie auch in dem bald erscheinenden neuen Bericht für das Jahr 2025 wieder genannt werden wird. Die ersten Erfolge in den Verfahren waren wichtige Schritte, aber es ist deutlich, dass es weiter gehen wird.
Und so wichtig diese Verfahren auch sind, um den Verfassungsschutzbehörden die rechtsstaatlichen Grenzen aufzeigen zu lassen, so sehr ist leider auch klar, dass sich Zivilgesellschaft am Ende auch nicht auf die Gerichte allein wird verlassen können. Gerade in diesem hochpolitisierten Bereich haben Gerichte in der Vergangenheit durchaus auch mal der immer repressiveren Praxis deutscher Behörden gewisse Freiräume eingeräumt.
DJfdV: Sie sprachen das Verfahren in Köln schon an. Am 20.05.2026 hat das VG Köln eine entgegenstehende Entscheidung zu derjenigen in Berlin getroffen. Das Gericht hielt die Einstufung des Vereins als "gesichert extremistische Bestrebung" durch den Verfassungsschutz nach summarischer Prüfung für voraussichtlich rechtmäßig. (Beschluss vom 20.05.2026 – 13 L 3120/25). Wie ist diese abweichende Entscheidung zu erklären und was bedeutet sie für das weitere Verfahren?
RA Dr. Bustami: In der Tat kam das Verwaltungsgericht Köln zu einer gegenteiligen Entscheidung als sein Berliner Pendant – und das, obwohl es durchaus im Kern um dieselben Rechtsfragen ging, und ohne dass der Jüdischen Stimme die Gelegenheit eröffnet wurde, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu Wort zu kommen. Das VG Köln versucht zwar in seiner Entscheidung den Eindruck zu erwecken, sich auf der Linie des VG Berlin zu bewegen und die Diskrepanz ergebe sich nur aus dem anderen Zeitraum, den es in Köln zu prüfen hatte. Aber das verwischt, dass das VG Köln gerade nicht die oben geschilderten, strengen Anforderungen an die Beobachtung und Einstufung anlegte, von denen Berlin ganz explizit ausgegangen war. Während das VG Berlin sich sehr bewusst und ausdrücklich mit den hohen Hürden durch die Rechtsprechung des BVerfG auseinandersetzte, weicht das VG Köln gerade diese Hürden im Sinne des Verfassungsschutzes auf.
Man muss die Entscheidung aus Köln wie einen weitgehenden Freifahrtschein für die entgrenzten Maßstäbe des BfV und dessen beliebige Textexegese lesen. Die erheblichen Chilling Effects, die von einem solchen weiten Verständnis der Einordnung als „gesichert extremistisch“ ausgehen, ignoriert das Gericht dabei. Daher hat die Jüdische Stimme entschieden, diese Fragen nun direkt im Hauptsacheverfahren klären zu lassen und hat in dieser Woche Klage gegen das BfV wegen der Einstufung erhoben.“
DJfdV: Herr Dr. Bustami, vielen Dank für das Interview!
Ammar Bustami studierte Rechtswissenschaften in Trier und Bordeaux mit Schwerpunkten im Völker- und Europarecht. Von 2018 bis 2022 arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Hamburg und promovierte dort 2023 im Internationalen Umweltrecht zum Prinzip der Generationengerechtigkeit. Seit Anfang 2025 ist er als Rechtsanwalt in Hamburg tätig.
Weitere Informationen:
- https://www.rae-guenther.de/aktuelles/nennung-verfassungsschutzbericht-rechtswidrig
- https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/vg-berlin-vg1l78725-verfassungsschutz-juedische-stimme-bds
- https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/
- https://www.juedische-stimme.de/
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