„Staatsräson“ vs. Rechtsstaat – Alexander Gorski über die Grenzen von Strafrecht, Ausweisung und Versammlungsfreiheit
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Veröffentlicht: 22.10.2025
Lesezeit: 6 Minuten
Themen: Strafrecht, Migrationsrecht und Ausweisungsrecht, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Staatsräson, Entkriminalisierung der Parole „From the River to the Sea“, Chilling Effect
Herr Gorski, Sie sind Straf- und Migrationsrechtler, Partneranwalt des ELSC und Lehrbeauftragter an der ASH Berlin: Welcher Moment hat Sie vom klassischen Straf-/Migrationsrecht in Richtung Grundrechts- und Menschenrechtsarbeit geführt und warum?
Im Mai 2021 habe ich angefangen, als Anwalt in Berlin zu arbeiten. Gemeinsam mit drei Kolleginnen habe ich eine kleine Kanzlei gegründet. Seitdem bin ich als Strafverteidiger und im Migrationsrecht tätig. Für mich gibt es von dieser Tätigkeit eigentlich gar keine Entwicklung in Richtung Grund- und Menschenrechtsarbeit, da aus meiner Sicht jegliche anwaltliche Tätigkeit mit progressiver Zielrichtung – also speziell die Vertretung von Menschen, die Repressionen, Ausgrenzung oder Diskriminierung ausgesetzt sind – immer grund- und menschenrechtlich ausgestaltet ist.
Berlin hat aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen propalästinensische Aktivist:innen ergriffen – teils ohne strafrechtliche Verurteilung. Wie bewerten Sie diese Praxis im Spannungsfeld von FreizügG/EU und AufenthG, insbesondere mit Blick auf General- versus Spezialprävention?
Seit Oktober 2023 beobachten wir eine verstärkte Nutzung des Migrationsrechts als Repressionsinstrument, insbesondere gegen pro-palästinensische Aktivist:innen. Das ist jedoch nichts Neues. Die Nutzung des Migrationsrechts zur Unterdrückung oppositioneller Stimmen von ausländischen Aktivist:innen hat eine lange Geschichte in Deutschland. Insbesondere die kurdische Bewegung war davon in den letzten Jahrzehnten betroffen. Und doch lässt sich jetzt eine Intensivierung feststellen, die extrem problematisch ist. Denn es passiert Folgendes: Das Aufenthaltsrecht – oder in manchen Fällen auch das Freizügigkeitsrecht – wird genutzt, um Menschen, die in vielen Fällen gar keine strafrechtliche Verurteilung oder jedenfalls keine nennenswerte strafrechtliche Verurteilung haben, über den Umweg des Migrationsrechts dennoch Repressionen zukommen zu lassen, die sie in ihrem Aktivismus stoppen und de facto mundtot machen sollen.
In Berlin gab es besonders problematische Fälle, in denen die Ausländerbehörde direkt mit der „Staatsräson“, also einem extralegalen, nicht in der Verfassung verankerten Konzept, argumentiert und pauschal den Vorwurf des Antisemitismus erhoben hat – obwohl es lediglich um pro-palästinensischen Aktivismus geht. Das heißt: Die Nutzung des Migrationsrechts als Repressionsinstrument ist eine sehr problematische Tendenz, von der leider auszugehen ist, dass wir sie in Zukunft noch öfter sehen werden.

Wie ist die Parole „From the River to the Sea“ zwischen strafloser Meinungsäußerung und strafbarer Billigung rechtlich einzuordnen, und welche Konsequenzen ergeben sich daraus für ausländerrechtliche Maßnahmen?
Wie allgemein bekannt ist, hat die Parole „From the River to the Sea“ in den letzten Monaten – nicht nur in juristischen Fachkreisen, sondern auch in der allgemeinen Öffentlichkeit – für kontroverse Debatten gesorgt. Das Bundesinnenministerium hat diese Wortfolge mit Entscheidung vom 2. November 2023 als Kennzeichen der Hamas eingestuft, sodass eine Nutzung dieser Parole nach § 86a Strafgesetzbuch strafbar sein kann.
Die Frage, wie damit in der Praxis umgegangen werden soll, ist damit allerdings alles andere als klar beantwortet. Es herrscht große Rechtsunsicherheit. Während Staatsanwaltschaften und der Polizeiapparat von der Strafbarkeit der Parole ausgehen, sehen Gerichte das häufig anders. So gab es beispielsweise in Berlin vor dem Amtsgericht Tiergarten eine ganze Reihe von Freisprüchen. Auch das Landgericht Mannheim hat sich gegen die Strafbarkeit der Parole ausgesprochen, weil gesagt wird, dass das Bundesinnenministerium nicht einfach die Kennzeicheneigenschaft festschreiben kann; diese müsse sich auf tatsächlicher Ebene ergeben.
So gibt es beispielsweise ein Gutachten des Berliner LKA, aus dem hervorgeht, dass die Hamas diese Parole kaum verwendet. Derzeit besteht allerdings weiterhin Rechtsunsicherheit, und es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung weiterentwickelt.
Als Menschenrechtsverteidiger sind wir da ganz positiv gestimmt, sehen es aber als problematisch an, dass die Nutzung dieser Parole bei Demonstrationen und Kundgebungen häufig dazu genutzt wird, versammlungsrechtliche Maßnahmen gegen die Versammlungen durchzuführen, Personen festzunehmen und auch Polizeigewalt zu rechtfertigen.
Wir fordern deshalb eine schnellstmögliche Entkriminalisierung dieser Wortfolge, die eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und kein Kennzeichen der Hamas darstellt. Die Entkriminalisierung ist auch notwendig, damit Versammlungen vor Polizeigewalt geschützt sind.
Beobachten Sie in Ihrer Beratung einen „Chilling Effect“ – also dass Menschen aus Angst vor aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen ihre Grundrechte wie Versammlungs- oder Meinungsfreiheit nicht mehr wahrnehmen?
Aus meiner Perspektive ist ganz klar ein Chilling-Effekt festzustellen. Ich würde sogar so weit gehen, zu sagen, dass sich in der Bundesrepublik Deutschland ein Zweiklassensystem im Hinblick auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit entwickelt hat. Das heißt: Es gibt eine Art von Regelung für Menschen mit deutschem Pass und eine andere für Menschen ohne deutschen Pass, die aber ebenfalls ihren Lebensmittelpunkt hier haben, hier arbeiten, ihre Familie und ihr soziales Umfeld hier haben.
Das ist natürlich hochproblematisch. Es ergibt sich daraus, dass Menschen, die an gewissen Versammlungen teilnehmen oder gewisse Meinungen online auf sozialen Plattformen kundtun – beispielsweise im Hinblick auf den Konflikt in Palästina oder der Ukraine – migrationsrechtliche Folgen drohen können, ohne dass es dafür einer strafrechtlichen Verurteilung bedarf.
Durch die Ampelkoalition wurden Gesetze verschärft, insbesondere im Ausweisungsrecht. Ein Chilling-Effekt ist auf jeden Fall vorhanden.
In meiner täglichen Arbeit begegnen mir immer wieder Menschen, die explizit sagen, dass sie sich nicht trauen, beispielsweise an pro-palästinensischen Versammlungen teilzunehmen, da sie ihren Aufenthalt potenziell als gefährdet ansehen.

Wie lässt sich Deutschland im EU-Vergleich bei der Verknüpfung von Migrations-, Straf- und Versammlungsrecht einordnen – restriktiver, im Mittelfeld oder als Ausreißer –, und worauf sollten NGOs und Jurist:innen in strategischen Verfahren setzen?
Deutschland zeigt sich seit Oktober 2023 besonders aggressiv, wenn es um die Unterdrückung pro-palästinensischer Stimmen geht. Dies wurde unter anderem auch vom Europarat, von UN-Gremien, von Amnesty International und anderen Menschenrechtsorganisationen immer wieder kritisiert – teilweise in sehr scharfer Form.
Das Selbstbild Deutschlands, dass es hier sehr gut um Versammlungs- und Meinungsfreiheit bestellt ist, wankt angesichts des Umgangs mit der Palästina-Solidaritätsbewegung sehr stark.
Wir sehen, dass der deutsche Staat alle Repressionsinstrumente, die ihm zur Verfügung stehen – also Strafrecht, Migrationsrecht, Versammlungsrecht – benutzt, um die „Staatsräson“ durchzusetzen und Stimmen, die sich dagegen erheben, zu unterdrücken und ihnen das Leben schwer zu machen. Ich denke auch, dass Deutschland dabei eine klare Vorreiterrolle einnimmt. Gerade im europäischen Vergleich sieht man, dass es Länder gibt, wie etwa Spanien, in denen eine derartige Repression überhaupt nicht vorstellbar ist.
Gleichzeitig gibt es aber auch andere Länder, wie zum Beispiel das Vereinigte Königreich oder die USA, in denen sich die pro-palästinensische Bewegung ähnlichen Repressionsmechanismen ausgesetzt sieht – wenn auch in lokaler Hinsicht anders.
Zusammenfassend kann man sagen, dass Deutschland die Speerspitze der Repression bildet und deshalb auch zu Recht Ziel internationaler Kritik ist.
Abschließend: Welche konkreten Reformen würden Sie einführen, um Missbrauchsrisiken beim Einsatz des Straf- und Migrationsrechts gegen politisch missliebige Stimmen zu begrenzen, und welche Empfehlungen geben Sie Betroffenen, Universitäten und der Zivilgesellschaft mit?
Der Reformbedarf besteht auf vielen Ebenen. Ich denke, die wichtigste Forderung ist eine sofortige Entkriminalisierung des Slogans „From the River to the Sea“, da dieser ein Einfallstor für vielfältige Arten von Repressionen darstellt. Eine Entkriminalisierung würde zu einer Entspannung der aktuellen Lage führen. Ich denke auch, dass es hinsichtlich der Verwendung des Slogans eine Generalamnestie für Verfahren brauchen würde, die bereits angeklagt sind oder sich noch im Ermittlungsverfahren befinden.
Darüber hinaus bin ich der Meinung, dass es im Migrationsrecht dringend notwendig ist, die repressive und autoritäre Tendenz im Ausweisungsrecht rückgängig zu machen und die politisch motivierten Ausweisungen ohne Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung aus dem Gesetz zu streichen. Denn diese führen zu dem bereits angeführten Zweiklassenrecht hinsichtlich Meinungs- und Versammlungsfreiheit.
Vielen Dank für dieses Interview, Herr Gorski. Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Alexander Gorski ist im Straf- und Migrationsrecht tätig. Er hat in Passau, Mexiko-Stadt und München Rechtswissenschaften studiert. Anschließend erwarb er einen LL.M. im Internationalen Menschenrechtsschutz und humanitären Recht an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder). Sein Rechtsreferendariat leistete er am Kammergericht Berlin ab, wobei er unter anderem in einer Berliner Strafrechtskanzlei, der Justizvollzugsanstalt Tegel und dem European Center for Constitutional and Human Rights (ECCHR) Erfahrungen sammeln konnte. Neben seiner anwaltlichen Tätigkeit unterstützt er verschiedene soziale Träger in der Rechtsberatung und gibt in diesem Zusammenhang regelmäßig Fortbildungen und Workshops. Er ist zudem Partneranwalt der in Amsterdam ansässigen Nichtregierungsorganisation European Legal Support Center (ELSC). Seit Oktober 2023 ist er Lehrbeauftragter an der Alice-Salomon-Hochschule Berlin. Dieses Interview wurde von Ferhan Osseili (DJfdV) durchgeführt.
Kontakt: gorski@amigo-kanzlei.de
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