Stellungnahme Deutsche JuristInnen für das Völkerrechts (DJfdV) zum Gesetzesentwurf der Hessischen Landesregierung zur Kriminalisierung der „Leugnung des Existenzrechts Israels“ (BR-DrS 227/26):

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Veröffentlicht: 08.05.2026
Lesezeit: 5 Minuten
Themen: Meinungsfreiheit, Grundrechte, Wunsiedel-Beschluss, Verfassung, Grundgesetz, Existenzrecht
Am 04.05.2026, dem Tag des CDU Beschlusses zum Gesetzesentwurf zur Kriminalisierung der "Leugnung des Existenzrechts Israels", erhielten wir eine Anfrage eines Mitarbeiters eine Wochenzeitung zur Beantwortung von Fragen zu diesem Gesetzesentwurf. Wir kamen der Anfrage nach und beantworteten die gestellten Fragen. Nach der Einreichung des Beitrags wurde uns jedoch mitgeteilt, dass der Beitrag "aus redaktioniellen Gründen" leider nicht durch die Zeitung veröffentlichen werden könne.
Wir veröffentlichen unsere Antworten daher hier auf unserer Website.
Halten Sie den CDU-Vorstoß, die Leugnung des Existenzrechts Israels unter Strafe zu stellen, mit dem Grundgesetz für vereinbar – oder verstößt er gegen die Meinungsfreiheit?
DJfdV: Der Gesetzesentwurf verstößt evident gegen Verfassungsrecht, insbesondere die Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Hierbei ist bereits nicht der Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG gewahrt, da das Gesetz sich gegen eine bestimmte Meinung richtet und damit kein allgemeines Gesetz ist. Eine hierfür im „Wunsiedel-Beschluss“ des BVerfG anerkannte Ausnahme für die Leugnung oder Verharmlosung von NS-Unrecht ist restriktiv auszulegen und nicht auf die Bewertung außenpolitischer Sachverhalte übertragbar. Betroffen sind Meinungsbeiträge zu hochaktuellen politischen Debatten, insbesondere der Rolle Deutschlands bei gegenwärtigen Völkerrechtsverletzungen und -verbrechen durch Israel, welche daher besonderen Schutz genießen. Darüber hinaus bestehen Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1, 3 GG, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG und den strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Das Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit ausdrücklich. Wo ziehen Sie die Grenze zwischen strafbarer Hetze und noch erlaubter Meinungsäußerung, wenn es um Kritik an Israel geht?
DJfdV: Die Grenze strafbarer Hetze ist bereits durch die bestehenden Straftatbestände der Volksverhetzung nach § 130 StGB, der Billigung von (Völkerrechts-)Verbrechen nach § 140 StGB, der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 StGB oder das Aufstacheln zu einem Angriffskrieg nach § 80a StGB hinreichend geschützt. Der Gesetzesentwurf macht die Eignung, "die Bereitschaft zu antisemitischen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu fördern" zum Teil des neuen Straftatbestandes, fügt darüber hinaus die „Leugnung des Existenzrechts Israels“ oder den Aufruf „zur Beseitigung des Staates Israel“ hinzu. Hier werden neue strafrechtliche Rechtsgüter etabliert, welche keine hinreichende Verankerung in der Verfassung haben.
Die CDU beruft sich bei ihrem Vorstoß auf die sogenannte "Wunsiedel-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts zur NS-Verherrlichung. Ist dieser Vergleich Ihrer Ansicht nach juristisch haltbar?
DJfdV: Das Bundesverfassungsgerecht hat in seiner Wunsiedelentscheidung betont, es handle sich bei der Ablehnung des Nationalsozialismus um eine „die geschichtsgeprägte Identität der Bundesrepublik Deutschland betreffende, auf andere Konflikte nicht übertragbare einzigartige Konstellation“ (Rn. 66). Eine Übertragung auf den israelisch-palästinensischen Konflikt ist damit ausdrücklich ausgeschlossen.
Kritiker argumentieren, dass ein solches Gesetz das Gegenteil von dem bewirken könnte, was es bezweckt. Statt Antisemitismus zu bekämpfen, könnte es ihn in den Untergrund drängen, Opfernarrative stärken und Debatten verhärten. Teilen Sie diese Einschätzung – oder könnte ein Verbot tatsächlich zur Eindämmung antisemitischer Einstellungen beitragen?
DJfdV: Bezüglich der Geeignetheit des Gesetzesentwurfs zur Förderung der von ihm verfolgten Ziele steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Allerdings bestehen in der Tat Bedenken, dass staatliche Meinungsäußerungsverbote nicht dazu beitragen, tatsächlich bestehenden Antisemitismus bzw. antijüdischen Hass effektiv zu bekämpfen. Der Gesetzesentwurf verknüpft Kritik am Staat Israel mit antijüdischem Ressentiment - eine Gleichsetzung, die unter Umständen selbst geeignet ist, die Definition von Antisemitismus zu erfüllen und antijüdischen Hass zu fördern.
Ein Staat wie Israel hat ein Existenzrecht – das ist völkerrechtlich klar. Aber lässt sich die Leugnung dieses Rechts überhaupt sauber als Straftatbestand definieren, ohne dass Gerichte am Ende politische Meinungen bewerten müssen?
DJfdV: Tatsächlich ist das nicht klar. Während Israel ein völkerrechtliches Recht auf territoriale Integrität hat, ist ein "Existenzrecht" kein völkerrechtlicher Begriff. Ob ein Staat ein Existenzrecht hat, ist daher keine Tatsachen-, sondern eine Meinungsfrage; so sieht es auch der Entwurf selbst. Damit geht es also auch nicht eigentlich um das Leugnen - wie bei der Leugnung des Holocaust, die nach § 130 Abs 3 StGB strafbar ist. Damit wird notwendig Gerichten die Beurteilung politischer Meinungen auferlegt.
Kritiker warnen, ein solches Gesetz könnte auch jüdisch-israelische Stimmen treffen, die den Staat Israel aus innerjüdischer Perspektive kritisieren. Teilen Sie diese Sorge?
DJfdV: Ja. Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass orthodoxe Juden, die den Staat Israel aus religiösen Gründen ablehnen, von der Strafbarkeit ausgeschlossen sind. Man muss davon ausgehen, dass er denselben Schutz linken antizionistischen Juden nicht zuerkennen wird. Aus diesem Grund haben sich in Frankreich gegen einen ähnlichen Gesetzesentwurf auch jüdische Organisationen gewandt.
Wäre es aus Ihrer Sicht verfassungsrechtlich sauberer, den Schutz nicht nur auf Israel zu beschränken, sondern die Vernichtungsaufrufe gegen jeden Staat unter Strafe zu stellen? Oder wäre das ein untauglicher Versuch?
DJfdV: Vernichtungsaufrufe gegen Staaten bzw. deren Bevölkerung sind bereits durch § 80a, § 130 und § 140 StGB hinreichend kriminalisiert. Es besteht daher keine von der Hessischen Landesregierung behauptete “Strafbarkeitslücke”, die es zu schließen gälte. Stattdessen ist durch eine Ausweitung der Kriminalisierung legitimer Staats- und Machtkritik ein “chilling effekt” zu befürchten, welche Grundrechtsträger aus Angst vor staatlicher Repression von der Kundgebung von Meinungen abhält. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Demokratie in Deutschland schlechthin konstituierend - sie kann daher in ihrer Bedeutung nicht überschätzt werden. Die Kriminalisierung von Meinungsbeiträgen zu einem völkerrechtlich zweifelhaften “Existenzrecht” von Staaten ist daher als der falsche Weg zum förderungswürdigen Ziel des Schutzes von Menschen mit jüdischem Glauben anzusehen.
Weitere Informationen:
Meinel, Florian: Dialektik des Sonderrechts: Zum Gesetzentwurf einer Strafvorschrift gegen die „Leugnung des Existenzrechts Israels“, VerfBlog, 2026/5/08, https://verfassungsblog.de/dialektik-des-sonderrechts/
Ambos, Kai: Staatsräson als Strafgrund: Zur vorgeschlagenen Erweiterung der Volksverhetzung, VerfBlog, 2026/5/04, https://verfassungsblog.de/israel-volksverhetzung-leugnung-meinungsfreiheit/
LTO, Neue StGB-Norm "Leugnung des Existenzrechts Israels, https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/hessen-israel-leugnung
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