Der Geist in mir flüstert ‚Nie Wieder!‘ – Doch für wen gilt dieser Auftrag?

Essay von Paul Ziegler

Veröffentlicht: 19.07.2025
Lesezeit: 8 Minuten

 

Nie wieder gilt für Alle! Deutschland tut sich aufgrund einer partiellen Fokussierung seiner Historie schwer, den Auftrag des „Nie Wieder“ auf eine andere Bevölkerungsgruppe als Angehörige der jüdischen Religionsgemeinschaft auszuweiten. Hinweise auf einen exklusiven Bezug auf diese Gruppe lassen sich dem Grundgesetz jedoch ebenso wenig entnehmen wie ein explizites Erfordernis einer vermeintlichen „Staatsräson“.

„Nie Wieder“ und der Holocaust als „Verbrechen sui generis“ – ein Paradox im Herzen des Grundgesetzes

  • „Das Paradox gehört nicht zu den üblichen Ausdrucksmitteln juristischer Texte, die schließlich größtmögliche Klarheit anstreben. Einem Paradox ist notwendig der Rätselcharakter zu eigen, ja, es hat dort seinen Platz, wo Eindeutigkeit zur Lüge geriete. Deshalb ist es eines der gängigsten Mittel der Poesie.
  • Und doch beginnt ausgerechnet das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland mit einem Paradox. Denn wäre die Würde des Menschen unantastbar, wie es im ersten Satz heißt, müsste der Staat sie nicht achten und schon gar nicht schützen, wie es der zweite Satz verlangt.“

Mit diesen Worten leitete der Schriftsteller Dr. Navid Kermani seine Rede im Bundestag zur Feierstunde zum 65. Jubiläum des Grundgesetzes am 23.05.2014 ein. Bei genauerer Betrachtung enthält das Grundgesetz ebenfalls ein weiteres zentrales Paradox: Der Holocaust wird weit verbreitet als einzigartiges Verbrechen angesehen, als „crimen sui generis“. Seine Relativierung kann nach § 130 StGB strafbar sein. Dennoch geht aus dieser historischen Erfahrung ein Auftrag zum „Nie Wieder“ hervor. Dies führt in der deutschen Erinnerungskultur zu dem folgenden, hier zugespitzt formulierten Paradox: „Das singuläre, mit nichts zu vergleichende und in absolut jeder Hinsicht einzigartige Ereignis des Holocausts darf sich niemals wiederholen!“

UN-Experten warnen: „Nie Wieder“ ebne den Weg zur endlosen Dezimierung der Palästinenser

Am 07. August 2025 verurteilte eine Gruppe von UN-ExpertInnen die Eskalation der genozidalen Kampagne Israels gegen das palästinensische Volk in Gaza und forderte die internationale Gemeinschaft auf, ihre Komplizenschaft angesichts der israelischen Gräueltaten zu beenden. Die ExpertInnen warnten, die (Zurück-)Haltung der internationalen Gemeinschaft eines „Nie wieder“ ebne den Weg für eine endlose Dezimierung vertriebener Palästinenser. „Der anhaltende Völkermord Israels an den Palästinensern wird durch die Komplizenschaft von Staaten ermöglicht, die Israel weiterhin vor den politischen und diplomatischen Konsequenzen seiner Handlungen schützen – stattdessen unterdrücken sie die freie Meinungsäußerung ihrer eigenen Bürger, die sich gegen diese schrecklichen Verbrechen aussprechen, und versorgen Israel weiterhin mit Waffen, Handel und wirtschaftlicher Hilfe“, sagten sie.

In keinem anderen Land der Welt scheinen die Hemmungen einer klaren Kritik am völkerrechtswidrigen Handeln Israels so hoch zu sein wie in Deutschland. Dies lässt sich zunächst mit einem Verweis auf die eigene Geschichte der Verantwortung für den Völkermord an den europäischen Juden begründen, welcher die Vorlage für die Erarbeitung der Genozidkonvention bot. Doch paradoxerweise müsste diese historische Verpflichtung doch gerade zur Verhinderung weiterer Genozide anhalten, unabhängig von der betroffenen Ethnie oder Bevölkerungsgruppe. Denn einen exklusiven Bezug des Auftrags des „Nie Wieder (Genozid)“ auf eine bestimmte gesellschaftliche Gruppe sucht man im Grundgesetz ebenso vergeblich wie den Begriff der „Staatsräson“.

„Der Geist in mir flüstert: ‚Nie wieder!‘“

Das unterschätzte Kunstwerk des Satirikers Jan Böhmermann, „RECHT KOMMT (K.O. in KA)“ behandelt musikalisch die Essenz des Rechts: die Gewährleistung von Rechenschaft. Dieses enthält im dritten Part eine Darstellung der Justitia, welche einen bemerkenswerten Satz äußert: „Der Geist, der in mir atmet, flüstert: ‚Nie Wieder!‘“

Damit ist ein zentrales Element der deutschen Verfassung beschrieben: an keiner Stelle des Grundgesetzes findet sich ein expliziter Ausspruch des Auftrags „Nie Wieder!“, und dennoch ist dessen Grundgedanke in zahlreichen Verfassungsnormen, von der Präambel bis zum Anhang, im Geiste der Bestimmungen enthalten.

Das Bundesverfassungsgericht hob beispielsweise in dem historischen Wunsiedelbeschluss (Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -) die grundsätzliche Ausrichtung der BRD als Gegenentwurf zur Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus hervor:

„Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.“

In Randnummer 65 heißt es ferner:

  • „Das menschenverachtende Regime dieser Zeit, das über Europa und die Welt in unermesslichem Ausmaß Leid, Tod und Unterdrückung gebracht hat, hat für die verfassungsrechtliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland eine gegenbildlich identitätsprägende Bedeutung, die einzigartig ist und allein auf der Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten Kräfte (vgl. Verfassungsausschuss der Ministerpräsidenten-Konferenz der Westlichen Besatzungszonen, Bericht über den Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee vom 10. bis 23. August 1948, S. 18, 20, 22, 56), insbesondere auch des Parlamentarischen Rates (vgl. Parlamentarischer Rat, Schriftlicher Bericht zum Entwurf des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949, S. 5, 6, 9) und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art. 20 und Art. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen. Die endgültige Überwindung der nationalsozialistischen Strukturen und die Verhinderung des Wiedererstarkens eines totalitär nationalistischen Deutschlands war schon für die Wiedererrichtung deutscher Staatlichkeit durch die Alliierten ein maßgeblicher Beweggrund und bildete - wie etwa die Atlantik-Charta vom 14. August 1941, das Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 und das Kontrollratsgesetz Nr. 2 zur Auflösung und Liquidierung der Naziorganisationen vom 10. Oktober 1945 zeigen - eine wesentliche gedankliche Grundlage für die Frankfurter Dokumente vom 1. Juli 1948, in denen die Militärgouverneure die Ministerpräsidenten aus ihren Besatzungszonen mit der Schaffung einer neuen Verfassung beauftragten. Auch für die Schaffung der Europäischen Gemeinschaften sowie zahlreiche internationale Vertragswerke wie insbesondere auch die Europäische Menschenrechtskonvention ging von den Erfahrungen der Zerstörung aller zivilisatorischen Errungenschaften durch den Nationalsozialismus ein entscheidender Impuls aus. Sie prägen die gesamte Nachkriegsordnung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in die Völkergemeinschaft bis heute nachhaltig.“

Dieser Auftrag spiegelt sich in zahlreichen Normen der Wehrhaften Demokratie, der völkerrechtsfreundlichen Ausrichtung des Grundgesetzes und der von der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG wider. Lediglich exemplarisch seien hier die Präambel, Art. 1 Abs. 1, Art. 21, Art. 23 ff. sowie Art. 139 GG genannt, sowie Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 21 Abs. 2, 3 und Art. 98 Abs. 2, 5 GG als Ausprägungen des Grundsatzes der wehrhaften Demokratie.

Aus diesem Charakter des Grundgesetzes als Gegenentwurf zum Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes kann auf einen besonderen Schutzauftrag für das jüdische Leben durch den deutschen Staat geschlossen werden, da dieses während der Unrechtsherrschaft des NS einer beispiellosen Verfolgung ausgesetzt war. Gleichzeitig steht dieser Schutzauftrag allerdings im Spannungsfeld zum verfassungsrechtlichen Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates:

  • „Aus dem Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ableiten lässt, folgt, dass der Staat auf eine am Gleichheitssatz orientierte Behandlung der verschiedenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zu achten hat (vgl. BVerfGE 19, 1 (8); 19, 206 (216); 24, 236 (246); 93, 1 (17)). Wo er mit Religionsgesellschaften zusammenarbeitet oder sie fördert, darf dies nicht zu einer Identifikation mit bestimmten Religionsgesellschaften oder zu einer Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen (vgl. BVerfGE 30, 415 (422); 93, 1 (17); 108, 282 (299 f. )). Insoweit kann er auch zu Vorkehrungen organisatorischer Art verpflichtet sein.”( BVerfG, Beschluss vom 12. 5. 2009 - 2 BvR 890/06 Rn. 173).

Staatsräson aus Art. 139 GG als „antifaschistische Grundsatznorm“?

Eine besondere Privilegierung im Sinne einer "Staatsräson" kann sich ebenfalls nicht aus Art. 139 GG ergeben. Der mit „[Entnazifizierungsvorschriften]“ überschriebene Artikel besagt: „Die zur „Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus“ erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen dieses Grundgesetzes nicht berührt.“ Diese Norm wurde gelegentlich herangezogen, um durch Interpretation als „antifaschistische Fundamentalklausel“ eine „Grundsatzaussage über die Haltung des Grundgesetzes gegenüber nationalsozialistischen und verwandten (zB faschistischen) Staatsauffassungen“ anzunehmen (Huber/Voßkuhle/Unruh GG Art. 139 Rn. 4). Einer solchen erweiterten Auslegung hält die mittlerweile herrschende Meinung eine Wortlautüberdehnung und den Übergangscharakter der Vorschrift entgegen (Dreier/Wittreck, 3. Aufl. 2018, GG Art. 139 Rn. 14). Sie bietet mithin auch keinen Anknüpfungspunkt für ein grundgesetzliches Erfordernis einer „Staatsräson“.

Der Begriff der Staatsräson ist indes mangels rechtlicher Definition nicht eindeutig gefasst und verschiedenen Interpretationen zugänglich. Seine Wiedereinführung ins Zentrum der deutschen Israelpolitik durch die Rede der Bundeskanzlerin Merkel im Jahr 2008 in der Knesset lies zunächst auf einen Auftrag der Gewährleistung der Sicherheit Israels schließen. In Folge der Terrorangriffe des 07. Oktobers 2023 wurde sie jedoch weiter ausgelegt auch als die „möglichst wenig in Frage zu stellende politisch-militärische Unterstützung Israels“ und seiner Kriegsführung verstanden und geriet damit in Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es folgten Bestrebungen, diese moralisch-politische Entscheidung in eine rechtliche Dimension zu transformieren, welche jedoch mit kritikwürdigen Verengung des Diskursraumes und der Beschränkung von Grundrechten einherging. Die „Staatsräson“ als bedingungslose Unterstützung des Existenz- und Expansionsrechts Israels sowie der hierfür betriebenen (Kriegs-)Politik einer aktuell in weiten Teilen rechtsextremen und faschistischen Regierung findet mithin keine Vorgabe in der deutschen Verfassung. Sie ist eine ausschließlich politische Entscheidung der Regierungen der letzten Jahrzehnte.

Wozu das Grundgesetz dagegen tatsächlich verpflichtet

Dagegen liefert das Grundgesetz aufgrund der dargestellten Normen als „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ und dem durch diesen begangenen Völkermord konkrete Verpflichtungen zur Verhinderung zukünftiger Völkermorde. Neben der Verfolgung der europäischen Juden im Zweiten Weltkrieg, die in der Shoah gipfelte, ermordete das nationalsozialistische Deutschland aus rassistischen Gründen ebenfalls Sinti und Roma sowie andere Angehörige osteuropäischer Minderheiten. Nicht vergessen werden darf ebenfalls der vorangegangene Genozid des Deutschen Reichs an den Herero und Nama im heutigen Namibia. Das Grundgesetz liefert mit seiner in Art. 1 Abs. 2, 23 GG ff. angelegten Völkerrechtsfreundlichkeit die Grundlage, diesen Auftrag in einem internationalen System durchzusetzen. Als Partei der Völkermordskonvention ist die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich zur Unterbindung von Rechtsverletzungen verpflichtet, deren Details der IGH im Urteil IGH BOSNIA AND HERZEGOVINA v. SERBIA AND MONTENEGRO, JUDGMENT OF 26 FEBRUARY 2007 näher konkretisiert hat (s. insb. Rn. 430 f.). Europarechtlich ergeben sich weitere Verpflichtungen zur Wahrung von Menschenrechten aus dem Assoziierungsabkommen mit dem Handelspartner Israel sowie den Grundsätzen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).

Dennoch wird Kritik an der entsprechenden Politik Israels, insbesondere beim Erheben des Völkermordvorwurfs, häufig entgegengebracht, Deutschland sei gegenüber Israel aufgrund seiner Geschichte zur Zurückhaltung aufgerufen. So erheben bisher selbst die mutigsten deutschen Kritiker lediglich vorsichtige Bedenken gegenüber Israels Verletzungen der Genozidkonvention, während deren Plausibilität durch den IGH im Eilverfahren zwischen Südafrika und  Israel bereits 2024 angenommen wurde, israelische Menschenrechtsorganisationen diesen Vorwurf klar formulieren, und sich unter respektierten internationalen Genozidforschenden bereits seit geraumer Zeit quasi ein Konsens gebildet hat, Israel begehe in Gaza einen Genozid. Während die Pläne des israelischen Verteidigungsministers Katz zur Errichtung einer „humanitären Stadt“, welche zunächst 600.000 Palästinenser fassen und langfristig auch die gesamte Bevölkerung des Gazastreifens konzentrieren soll, von dem ehemaligen israelischen Premier Olmert als „Konzentrationslager“ und „Akt der ethnischen Säuberung“ bezeichnet wurden. Während führende israelische Völkerrechtler diesen Plan unter Berufung auf ein 1950 durch die Knesset erlassenes Gesetz gegen die „Deportation und andere unmenschliche Behandlungen der Zivilbevölkerung“ als Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilten. Während prominente jüdische Intellektuelle wie Jeffrey Sachs sich mit scharfen Worten von der israelischen Regierung distanzieren und der ehemalige Knesset-Sprecher Avraham Burg Millionen Juden auf der Welt zur Rebellion gegen die israelische Führung aufruft.

Eine grundsätzlich berechtigte deutsche Zurückhaltung bei Ratschlägen gegenüber Israels (Innen-)Politik muss daher dann weichen, wenn es um die grund-, europa- und völkerrechtliche Verpflichtung Deutschlands geht, Völkermorde jedweder Art zu unterbinden. Ein „Nie Wieder Genozid!“ darf nicht davon abhalten, aufgrund der Einschätzung internationaler ExpertInnen begründete Vorwürfe abzuschirmen und so diesen Auftrag für einen erneuten Genozid zu vereinnahmen.

Nie Wieder gilt für Alle! Nie Wieder ist Jetzt!

Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand der Rechtsphilosophie an der Universität Leipzig.

Hinweis: Mit diesem Beitrag soll ausdrücklich keine Gleichsetzung oder Relativierung der unvergleichlichen Verbrechen unter der Schreckensherrschaft des Nationalsozialismus mit aktuellen Geschehnissen ausgedrückt werden. Dennoch ist es essenziell, die eigene Geschichte zu erinnern und die richtigen Lehren daraus zu ziehen.

Dieser Beitrag enthält lediglich die gegenwärtige persönliche Meinung des Autors. Es ist eine Meinung, der aktuellen Apathie der deutschen Rechtswissenschaft geschuldet, mit der der Autor fortgesetzt innerlich ringt, und die einen Beitrag zu einem notwendigen breiteren öffentlichen Diskurs liefern soll.

 

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