„Kein Sport für Völkermord!
Warum die UEFA zum Ausschluss des israelischen Fußballverbandes IFA rechtlich verpflichtet ist“
Aufsatz von Paul Ziegler
Diskutieren Sie mit uns auf LinkedIn
Veröffentlicht: 20.12.2025
Lesezeit: 10 Minuten
Themen: Sport, Recht, Völkerrecht, UEFA, Fußball, Israel, IFA, Sanktionen, Fair Play, Sportswashing, Genozid, Menschenrechte
Die UEFA hat bisher keinen Ausschluss des israelischen Fußballverbandes (Israel Football Association IFA) aufgrund dessen Mitwirkung an israelischen Völkerrechtsverletzungen ausgesprochen. Dieser Beitrag stellt die verbands-, europa- und völkerrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss dar und zeigt, wieso die UEFA aus rechtlichen Erwägungen zu einem Ausschluss des Verbandes verpflichtet ist, der die Rechte der betroffenen Sportathleten wahren muss.
I. „It’s coming home“
Die Brisanz der sportrechtlichen Dimension der Israel-Palästina-Frage erreicht in diesem Winter auch Deutschland: am 11. Dezember fand ein Europa-League-Spiel des israelischen Fußballclubs Maccabi Tel Aviv in Stuttgart statt, am 22. Januar 2026 ist ein entsprechendes Spiel in Freiburg angesetzt. Aufgrund ernsthafter Sicherheitsbedenken plante die baden-württembergische Polizei mit Unterstützung von Einsatzkräften aus weiteren Bundesländern einen Großeinsatz zur Verhinderung von Ausschreitungen. Ein Ausschluss der in der Vergangenheit teilweise gewalttätigen Anhänger von Maccabi Tel Aviv wie im November in Birmingham lehnte die Polizei im Vorfeld ab. Trotz eines massiven Polizeieinsatzes kam es in Stuttgart zu menschenverachtenden Gesängen der Auswärtsanhänger, auch der Hitlergruß soll gezeigt worden sein.
Eine polizeirechtliche Diskussion hierüber hätte durch einen umfassenden Ausschluss israelischer Mannschaften vom europäischen Wettbewerb durch die UEFA vermieden werden können. Hierzu wurde die UEFA im November durch verschiedene Menschenrechtsorganisationen und Profifußballer sowie durch internationale Rechtsexperten und nationale Verbände aufgefordert. Bereits im Oktober eine Gruppe von UN-Sonderberichterstatterinnen von der FIFA die Überprüfung von Völkerrechtsverletzungen durch israelische Fußballclubs verlangt. Dieser Beitrag untersucht die rechtlichen Grundlagen eines Ausschlusses von Verbänden und Fußballvereinen und stellt dar, wieso die UEFA aus rechtlichen, nicht aus politischen Gründen, hierzu im Fall der Israel Football Association (IFA) verpflichtet ist.
II. Geschichte und rechtlicher Rahmen verbandsrechtlicher Ausschlüsse aufgrund von Völkerrechtsverletzungen
Die völkerverbindende Kraft des Sports wird global genutzt, um diplomatische Beziehungen zu stärken, aber auch, um die Reputation von Staaten mit zweifelhaftem Menschenrechtsumgang aufzubessern (zum Phänomen des „Sportwashing“: Hestermann, Das Verbot des politischen Verhaltens im Sport, S. 138 f.). Die Integration im internationalen Sportwettbewerb liefert den mit den Athleten und Mannschaften assoziierten Staaten internationale Legitimation. Um völkerrechtsbrüchigen Staaten diese Privilegien zu entziehen, wurden in der Vergangenheit verschiedene Ausschlüsse aus sportexternen Gründen durchgeführt. Prominente Beispiele umfassen den Ausschluss Südafrikas von den olympischen Sportarten zur Isolation des Apartheid-Regimes, der jugoslawischen Nationalmannschaft von der EM 1992 aufgrund der Kriegsführung gegen nationale Minderheiten und zuletzt der Verbände Russlands und Belarus bereits wenige Tage nach Beginn der völkerrechtswidrigen Invasion Russlands in die Ukraine im Februar 2022.
Trotz dieser historischen Präzedenzfälle ist die völkerrechtswidrige Kriegsführung des israelischen Staates, insbesondere im Gazastreifen, und die völkerrechtswidrige Besatzung der palästinensischen Gebiete bisher ohne wesentliche Folgen für israelische Sportverbände geblieben. Dies hängt insbesondere mit der engen wirtschaftlichen und diplomatischen Verflechtung des Staates Israel mit westlichen Verbündeten zusammen, ist aber auch ein Resultat davon, dass sportübergreifend kein einheitliches Regelwerk zur Sanktionierung von Völkerrechtsverstößen durch Staaten besteht (zur Entwicklung einer generellen Dogmatik hierzu: Schiffbauer, Der Wettkampfausschluss von Nationen aus politischen Gründen – Grundzüge einer Ausschlussdogmatik in der Schnittmenge zwischen Völkerrecht und Sportrecht, in: Schiffbauer (Hrsg.): Menschenrechte und Werte im Sport, S. 43 ff., im Folgenden Schiffbauer). Die mitunter komplizierten Fragen der Völkerrechtsbindung und Zurechenbarkeit nationaler Sportverbände (Schiffbauer, S. 55 ff.) stellen sich jedoch nur bedingt, wenn im betroffenen Verbandssystem ein Sanktionssystem besteht, um auf Verletzung der Statuten des Dachverbands durch den nationalen Mitgliedsverband zu reagieren. So ist dies im System der UEFA vorgesehen.
III. Das Rechts- und Compliancesystem der UEFA
Die Ziele der UEFA werden in deren Statuten in Art. 2 Abs. 1 definiert:
„The objectives of UEFA shall be to:
a) deal with all questions relating to European football;
b) promote football in Europe in a spirit of peace, understanding and fair play, without any discrimination on account of politics, gender, religion, race or any other reason;
[…]
d) organise and conduct international football competitions and tournaments at European level for every type of football whilst respecting the players’ health;
[…]”.
Zur Förderung dieser Ziele sind nationalen Mitgliedsverbände, der UEFA gemäß Art. 7bis Abs. 1 der UEFA-Statuten insbesondere folgende Pflichten auferlegt:
- “to observe the principles of loyalty, integrity and sportsmanship in accordance with the principles of fair play;
- to comply with these Statutes and regulations and decisions made under them as well as the decisions of the Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne (Switzerland)”
Hinzu kommt die Verpflichtung in Art. 7bis Abs. 7 der UEFA-Statuten der Mitgliedsverbände zur Implementierung einer effektiven Policy zum Ausschluss von Rassismus und allen anderen Formen von Diskriminierung, inklusive der Durchsetzung von Sanktionen gegen derartige Verhaltensweisen.
Zur Absicherung dieser Ziele und Pflichten des Wertesystems gegen Verstöße durch nationale Mitgliedsverbände ist in Art. 9 der UEFA-Statuten ein Suspendierungsmechanismus vorgesehen:
“1 If, in the opinion of the Executive Committee, a Member Association has committed a serious breach of these Statutes or regulations or decisions made under them, the Executive Committee shall be entitled to suspend the membership of the Member Association with immediate effect.
1bis A Member Association may in particular be suspended if state authorities interfere in its affairs in such a significant way that:
a) it may no longer be considered as fully responsible for the organisation of football-related matters in its territory;
b) it is no longer in a position to perform its statutory tasks in an appropriate manner;
c) the smooth running of a competition organised under its auspices is no longer guaranteed; […]
2 Any suspension shall be submitted to the next Congress for consideration as to whether or not the Member Association should be excluded, or the suspension lifted or continued. If the Congress does not consider the matter, the suspension shall cease.”
Der israelische Fußballverband IFA ist seit 1994 vollwertiges Mitglied der UEFA. Zur Wahrung der formellen Anforderungen wäre ein Beschluss des Executive Committee sowie eine Weiterleitung an den Kongress der UEFA erforderlich. Zuletzt wurde im September 2025 versucht, eine solche Abstimmung zu erreichen, welche jedoch trotz einer wohl bestehenden Mehrheit für einen Ausschluss vertagt wurde. Aufgrund der verbandsrechtlichen Kompetenz ist hierfür keine vorherige Anweisung durch das IOC oder eine andere internationale Organisation wie die UN vorausgesetzt.
IV. Die materiellen Voraussetzungen eines Ausschlusses nach Art. 9 UEFA-Statuten
Materiellrechtlich kann eine ernste Verletzung der in Art. 2 der UEFA-Statuten genannten Ziele nach Art. 9 Abs. 1 UEFA-Statuten angenommen werden. Die UEFA ist gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 der UEFA-Statuten eine Gesellschaft nach Schweizerischem Recht gemäß Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuch und damit sowohl deren nationalem Recht als auch der EMRK unterworfen. Aufgrund der jedenfalls mittelbaren Bindung, welche die EMRK für die Auslegung der Vertragsstatuten und die Kontrolle durch den CAS entfaltet (Lungstras, Das Berufungsverfahren vor dem Court of Arbitration for Sport (CAS) im Lichte der Verfahrensgarantien gemäß Art. 6 EMRK, S. 212 f.), müssen hier insbesondere Schutzpflichten des Rechts auf Leben nach Art. 2 Abs. 1 EMRK, das Verbot der Folter aus Art. 3 EMRK, das Recht auf Freiheit und Sicherheit aus Art. 5 EMRK sowie das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK berücksichtigt werden.
Bis zum 1. Oktober 2025 wurden nach Angaben von Amnesty International über 800 palästinensische Sportathleten, darunter über 400 Fußballspieler nach Angaben der Palestinian Football Association (PFA), durch die israelische Armee getötet. Diese stehen nach jüngsten Studien im Kontext von über 100.000 durch die israelische Armee getöteten Palästinensern. Diese Tötungen werden von zahlreichen Völkerrechtswissenschaftlern als Völkerrechtsverbrechen eingeordnet. Es bestehen offene Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen den israelischen Regierungschef Benjamin Netanyahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Yoav Gallant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Obwohl diese (mutmaßlichen) Völkerrechtsverbrechen der IFA nicht direkt zugerechnet werden können (zu den Kriterien der Zurechnung siehe: Schiffbauer, S. 68 ff.) hat der Verband unzureichende Maßnahmen ergriffen, diese zu verurteilen und sich von diesen zu distanzieren. Durch die Fortsetzung des Sportbetriebs und Toleranz rassistischer Ausschreitungen durch verschiedene Ultra-Gruppierungen israelischer Vereine hat der Verband seine Pflichten zur Förderung der Ziele aus Art. 2, Art 7bis Abs. 1 UEFA-Statuten verletzt.
Weitere Verletzungen ergeben sich aus der Aufrechterhaltung des Spielbetriebs auf dem Gebiet der palästinensischen Fußballklubs durch mindestens sechs israelische Fußballvereine. Dies stellt eine Verletzung von Art. 64 Abs. 2 der FIFA-Statuten (“Member associations and their clubs may not play on the territory of another member association without the latter’s approval.”) dar, zu deren Schutz die UEFA im Rahmen des Kooperationsverhältnisses mit der FIFA iSv. Art. 3, Art. 2 Abs. 1 m) UEFA-Statuten zumindest aufgerufen ist.
Im konkreten Fall der IFA sind zudem die besonderen Ausschlussgründe aus Art. 9 Abs. 1bis b) und c) erfüllt. Angesichts der während der Saison 25/26 andauernden Völkerrechtsverbrechen des israelischen Staates können diese als staatlichen Eingriff in den Spielbetrieb gewertet werden, welcher einen „reibungslosen Ablauf eines unter ihrer Schirmherrschaft organisierten Wettbewerbs“ gemäß Art. 9 Abs. 1bis c) verhindert. Durch diesen ist die IFA auch nicht mehr im Sinne des Art 9 Abs. 1bis c) in der Lage, ihre verbandsrechtlichen Pflichten aus Art. 2, Art 7bis Abs. 1 UEFA-Statuten zu erfüllen. Es kann schlechthin keine den Grundsätzen des Fair Play entsprechende Sportausübung innerhalb eines Staates geben, dem substantiiert begründet Apartheid und Völkerrechtsverbrechen vorgeworfen werden. Menschenrechtsorganisationen beobachten eine gestiegene Anzahl von rassistischen und gewaltverherrlichenden Ausfällen in Ultra-Gruppierungen verschiedener israelischen Sportvereine sowie Spielabbrüche durch Gewalttaten.
V. Die rechtliche Verpflichtung zum Ausschluss aufgrund Ermessensreduktion auf null bei ius-cogens Verletzungen
Die Ausschlussnorm des Art. 9 Abs. 1 UEFA-Statuten ist grundsätzlich als „Entitlement“- Norm ausgestaltet, wonach ein solcher Ausschluss durch das Executive Committee erfolgen kann und diesem grundsätzlich ein Ermessensspielraum zusteht. Bei schwerwiegenden Völkerrechtsverletzungen, insbesondere bei Verletzung zwingender völkerrechtlicher Bestimmungen (ius cogens Normen), kann sich der grundsätzlich zugestandene Ermessensspielraum jedoch auf null reduzieren. Hierunter fallen Verstöße gegen das Völkermordverbot, das Verbot von Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Grundregeln des humanitären Völkerrechts, das Verbot von Rassendiskriminierung und Apartheid, das Sklavereiverbot, das Folterverbot und das Selbstbestimmungsrecht der Völker (Tladi, Fifth report on peremptory norms of general international law (jus cogens), S. 75f.). Schiffbauer vertritt die Auffassung, dass diese Bestimmungen des Völkerrechts in die Statuten des Sportverbands aufgenommen werden müssen und sonst den zuständigen Gremien ein Ermessensspielraum verbleibt (Schiffbauer, S. 76 f.). Angesichts des grundlegenden Charakters der Normen des ius cogens, die ihnen eine hierarchische Überlegenheit gegenüber anderen Regeln des Völkerrechts verleihen und ihnen universelle Anwendbarkeit garantieren, ist es fraglich, ob eine solche Aufnahme in das Statut überhaupt notwendig ist.
In den Statuten der UEFA findet sich keine ausdrückliche Aufnahme völkerrechtlicher Bestimmungen in deren Satzung. Artikel 64 (1) der UEFA-Statuten besagt jedoch, dass „die Statuten in jeder Hinsicht dem Schweizer Recht unterliegen”. Die Schweiz ist seit 2000 Vertragspartei der Völkermordkonvention, deren Verbote zum ius cogens zählen. Die Pflicht zur Verhütung von Völkermord muss daher bei der Auslegung der UEFA-Statuten berücksichtigt werden.
Unter internationalen Genozidexpert:innen hat sich im Verlauf der militärischen Kampagne Israels in Gaza eine zunehmend überwiegende Schlussfolgerung gebildet, dass diese die Tatbestandsmerkmale des Genozids nach Art. 2 der Genozidkonvention erfüllt. Der Internationale Gerichtshof (IGH) bejahte bereits im Januar 2024 in einer Eilentscheidung die Plausibilität der Verletzung von Rechten derPalästinenser:innen in Gaza aus der Völkermordkonvention in der Klage Südafrikas gegen Israel und verpflichtete Israel im Anschluss in mehreren Anordnungen zu Maßnahmen zur Unterbindung genozidaler Handlungen und Verbesserung der humanitären Situation. Während frühe Einordnungen durch Organisationen wie dem Lemkin Institute schon im Dezember 2023 oder durch Amnesty International bereits im Dezember 2024 erfolgten, kamen im Laufe des Jahres 2025 verschiedene internationale Expert:innengruppen zu diesem Ergebnis, insbesondere B’tselem, Physicians for Human Rights Israel, die International Association of Genocide Scholars (IAGS), sowie verschiedene Völkerrechtsexpertinnen. Zuletzt wurde diese Analyse durch eine unabhängige UN-Kommission bestätigt. Ein Abwarten der autoritativen Entscheidung durch den IGH im Hauptsacheverfahren Südafrika vs. Israel kann hierfür nicht gefordert werden, da diese möglicherweise erst 2027 oder später ergeht. Damit könnte der Zweck des Ausschlusses von nationalen Sportverbänden, den Missbrauch des Sports als Forum der Stärkung der eigenen rechtswidrigen Politik zu verhindern, sowie den Sportverband zur Einhaltung der Dachverbandsbestimmungen zu beugen (Schiffbauer S. 74), nicht effektiv umgesetzt werden.
VI. Die Rechtsfolgen eines rechtskonformen Ausschlusses unter Wahrung von Athletenrechten
Die Suspendierung der IFA aus der UEFA hätte konkret einen Ausschluss der israelischen Fußballmannschaften aus der Europa-League zur Folge. Ferner wären Nationalmannschaften von der Teilnahme an weiteren europäischen Fußballwettbewerben der UEFA ausgeschlossen. Darüber hinaus würden Fördergelder an den israelischen Verband gestrichen sowie deren Abstimmungsrechte im Dachverband ausgesetzt. Dies würde einen Eingriff in Rechte des betroffenen Verbandes, jedoch allerdings ebenfalls in die der darunter, teilweise unfreiwillig organisierten Clubs und Athleten bedeuten, insbesondere in die in Art. 11 EMRK gewährleistete Vereinigungsfreiheit, das Recht auf Nichtdiskriminierung aus Art. 14 EMRK sowie das individualrechtlich geschützte Recht zur freien wirtschaftlichen Betätigung. Ein Ausschluss müsste verbandsrechtlich ferner die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit wahren. Im Falle des Ausschlusses des russischen Verbandes stellte der CAS keine Verletzungen dieser Grundsätze fest (Rn. 138 ff.).
Ähnlich der Stellungnahme der UN-Sonderberichterstatterin im Bereich der kulturellen Rechte Alexandra Xanthaki zum Ausschluss russischer Athleten verstößt allerdings ein pauschaler Ausschluss von Athleten von Sportwettbewerben allein aufgrund ihrer Nationalität gegen das Prinzip der Universalität und Nichtdiskriminierung und das Prinzip der Fairness als Teilhabe am sportlichen Wettbewerb. Die Suspendierung der UEFA des israelischen Fußballverbandes müsste daher in Wettbewerben der Nationalmannschaften Möglichkeiten vorsehen, israelischen Athleten „unter neutraler Flagge“ und unter Distanzierung von dem dahinterstehenden Nationalstaat eine Teilnahme ermöglichen. Der IFA als betroffener Verband sowie den Fußballvereinen und Einzelathleten stünden der Rechtsschutz vor dem CAS gemäß Art. 61 der UEFA-Statuten offen.
VII. Schlussfolgerung: Verpflichtender Ausschluss aus UEFA-Statuten, europarechtlichen Schutzpflichten und Völkerrecht unter Sicherung einer Teilnahmemöglichkeit für Individualathleten
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses des israelischen Fußballverbands IFA durch die UEFA liegen vor. Aufgrund der satzungsrechtlichen Vorgaben, der (mittelbaren) Bindung der UEFA an die EMRK und vor dem Hintergrund völkerrechtlicher Verpflichtungen reduziert sich der hierdurch vorgesehene Ermessensspielraum im Fall des israelischen Fußballverbandes IFA auf null zu einer Pflicht zum Ausschluss. Die dokumentierten schwersten Völkerrechtsverletzungen des israelischen Staates und das Unterlassen der IFA der Unterbindung dieser sind mit den Grundwerten des europäischen Fußballs unvereinbar und lassen nicht länger zu, diesen eine Plattform zu bieten. Der Ausschluss kann zur Wahrung der Rechte von israelischen Individualathleten auf Zugang zum internationalen Wettbewerb durch Ausnahmeregelungen in Form einer Teilnahme unter neutraler Flagge gesichert werden.
--------------------------------
Der Autor ist Volljurist, Doktorand im Bereich des Sportrechts und der Rechtsphilosophie an der Universität Leipzig sowie LL.M.-Kandidat im Internationalen und Europäischen Recht an der Brussels School of Governance.
Der Autor ist Mitinitiator des Offenen Briefs vom 14.07.2025 sowie der Resolution „Gaza Tribunal Berlin 2025“ vom 14.11.2025 der Initiative „Deutsche JuristInnen für das Völkerrecht“.
Diesen Beitrag verfasste er ausschließlich in privater Kapazität.
Offenen Brief hier unterschreiben
Der offene Brief wird laufend durch neue Mitzeichnungen ergänzt. Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung an, sondern bündeln die Stimmen engagierter JuristInnen, um öffentlich für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die konsequente Achtung des Völkerrechts einzutreten.

