K.O. in Karlsruhe – Von der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes zur Völkerrechtsscheu des BVerfG

Es war kein einfaches Jahr für all jene, denen die Durchsetzung des Völkerrechts und die Geltung universeller Menschenrechte am Herzen liegen. Seit dem Bruch der zwischenzeitlichen Waffenruhe durch die israelische Armee im März 2025, der anschließenden Errichtung einer Hungerblockade des Gazastreifens und der Intensivierung der israelischen Bombardierung, die zu einer Gesamtopferzahl von wohl über 100.000 PalästinenserInnen führte, zweifelten einige JuristInnen angesichts der deutschen Unterstützung dieser Militäroffensive am eigenen Rechtssystem. Die Untätigkeit der Verwaltungsgerichte bei der gerichtlichen Kontrolle von Waffenexporten, die ausufernde Polizeigewalt gegen pro-palästinensische Demonstrierende sowie die fehlende strafrechtliche Verfolgung von EntscheidungsträgerInnen ließen viele hoffnungsvoll nach Karlsruhe auf das Bundesverfassungsgericht als letzte Hüterin der Verfassungswerte blicken. Diese Hoffnungen haben sich nun als vergeblich erwiesen.
 

Kommentar von Paul Ziegler

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Veröffentlicht: 19.02.2026
Lesezeit: 5 Minuten

Themen: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss, Rüstungsexporte Israel, Palästina, Grundrechte, Rechtsschutz, Völkerrechtsfreundlichkeit


Hinweis: Diesen Beitrag verfasste der Autor ausschließlich in privater Kapazität.

RECHT KOMMT (NICHT)

Der Satiriker Jan Böhmermann hat mit seinem Song „RECHT KOMMT (K.O. in KA)“ die ultimative Hymne auf die Justiz verfasst. Seit der Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG am 12.02.2026 (Beschluss vom 3. Februar 2026 - 2 BvR 1626/25) ist klar: Recht kommt nicht – zumindest nicht für die PalästinenserInnen. KO in Karlsruhe. Das Bundesverfassungsgericht erkennt kein subjektives Klagerecht gegen die (völker-) Rechtswidrigkeit von deutschen Rüstungsexporten an. Die Illusion vom effektiven Rechtsschutz in Form von Klagen gegen Waffenexporte ist damit beendet worden. Nachdem in Gaza bereits das Völkerrecht beerdigt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht nun mit der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz noch weitere zentrale Werte der deutschen Verfassung entkernt. Dabei wirft die Entscheidung nicht nur die zuvor mühevoll im BND- und Ramstein-Urteil aufgebaute Möglichkeit der effektiven Geltungswirkung von extraterritorialen Schutzpflichten über Bord, sie wendet auch unter Verkennung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes den falschen Prüfungsmaßstab an.

Von Schutzaufträgen, Schutzpflichten und Eingriffen

In der ständigen Rechtsprechung des BVerfG war bisher der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes anerkannt:

  • "Neben Art. 25 GG tragen diesen Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit die Präambel, das Bekenntnis zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“ in Art. 1 Abs. 2 GG, das in Art. 9 Abs. 2 GG verankerte Verbot von Vereinen, die dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderlaufen, das Verbot des Angriffskrieges in Art. 26 GG, die Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen nach Art. 59 Abs. 2 GG, die Verifikation völkerrechtlicher Regeln nach Artikel 100 Abs. 2 GG sowie die in Art. 23 Abs. 1 GG und Art. 24 Abs. 1 bis 3 GG enthaltenen Ermächtigungen zur europäischen Integration und internationalen Zusammenarbeit" (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 108. EL August 2025, GG Art. 25 Rn. 6).
  • "Nach der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts hat der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes drei Bedeutungsebenen. Einmal verpflichtet er die deutschen Staatsorgane, die für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Völkerrechtsnormen zu beachten und möglichst Völkerrechtsverstöße zu vermeiden. Zweitens muss die Gesetzgebung den Rechtsrahmen dafür schaffen, dass Völkerrechtsverstöße deutscher Staatsorgane wieder korrigiert werden können. Schließlich kann sich für deutsche Staatsorgane unter bestimmten Voraussetzungen die Pflicht ergeben, im deutschen Hoheitsbereich dem Völkerrecht gegenüber Verletzungen durch andere Staaten wieder zur Geltung zu verhelfen. Diese Pflicht liegt vor allem bei Situationen nahe, die auf schwerwiegenden Völkerrechtsverletzungen beruhen und denen deshalb andere Staaten nach den Regeln der Staatenverantwortlichkeit die Anerkennung versagen müssen" (Dürig/Herzog/Scholz/Herdegen, 108. EL August 2025, GG Art. 25 Rn. 7).

Es braucht nicht allzu viel juristische Kreativität, um anhand dieser Grundsätze und vor dem Hintergrund der Verpflichtung Deutschlands aus der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes eine individualrechtliche Klagebefugnis gegen Waffenexporte, die zu befürchtender Weise für einen solchen verwendet werden, herzuleiten.

Und dennoch spricht der Beschluss vermeintlich „im Einklang mit der herrschenden Fachliteratur“ den Normen des AWG eine Drittschutzwirkung ab (Rn. 83) und widmet sich anschließend der Frage, ob sich eine Pflicht zur Gewährleistung subjektiven Rechtsschutzes aus der Schutzwirkung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) ergeben könnte (Rn. 84). Diesbezüglich stellt die Kammer sodann fest:

„Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob sich der mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestehende allgemeine Schutzauftrag vorliegend überhaupt zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, weil – wie der Beschwerdeführer vorbringt – eine ernsthafte Gefahr systematischer Völkerrechtsverletzungen durch die israelische Militäroffensive bestehe und auch ein entsprechender Zurechnungszusammenhang zwischen der behaupteten Rechtsgutsgefährdung auf Seiten des Beschwerdeführers und den Handlungen der Bundesrepublik in Gestalt der behördlichen Genehmigungserteilung auszumachen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 19. September 2025 maßgeblich darauf abgestellt, dass es der öffentlichen Gewalt grundsätzlich im Rahmen eines weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums freistehe, wie sie etwaig drohenden Gefahren durch den behaupteten völkerrechtswidrigen Einsatz der Ausfuhrgüter begegne. Eine Schutzpflicht begründe zudem regelmäßig keinen der Eingriffsabwehr vergleichbaren konkreten Anspruch. Könne aber auf Grundlage einer staatlichen Schutzpflicht keine konkrete Maßnahme – hier die Aufhebung der Ausfuhrgenehmigungen – verlangt werden, könne die staatliche Schutzpflicht auch keine Antragsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Drittanfechtungsverfahren vermitteln. “ (Rn. 102 f.)

Das BVerfG erkennt im Anschluss an die Ramstein-Entscheidung einen grundsätzlichen „allgemeinen Schutzauftrag“ an, möchte allerdings im konkreten Fall keine Entscheidung darüber treffen, ob dieser sich zu einer Schutzpflicht verdichtet hat (Rn. 102), da der öffentlichen Gewalt hier ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukomme (103). Das Prüfungsschema einer Schutzpflicht ist insbesondere (wenn auch nicht zwingend) in Dreieckskonstellationen anzuwenden, um Angriffe und Übergriffe durch Dritte auf Grundrechte einzuschränken (BeckOK GG/Lang, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 2 Rn. 266). Im Gegensatz zum Abwehrrecht mit dem sich daraus ergebenden Verbot eines bestimmten staatlichen Verhaltens ist die Schutzpflicht prinzipiell unbestimmt, dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber und der exekutiven Gewalt verbleibt ein weiter Gestaltungsspielraum und ein ledigliches „Untermaßverbot“ (Stern/Sodan/Möstl StaatsR/Sodan, 2. Aufl. 2022, § 87 Rn. 70). Ein solches Mehrpersonenenverhältnis der Grundrechtsbeziehungen scheint die Kammer vorliegend wie selbstverständlich aus Rüstungsguthersteller, deutscher staatlicher Ausfuhrbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) und der israelischen Armee anzunehmen. Bei genauerer Betrachtung kommt die Situation der Exportgenehmigung unter Anwendung völkerrechtlicher Verantwortungsgrundsätze jedoch eher einem staatlichem Eingriff nahe, der das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in seiner abwehrrechtlichen Dimension aktiviert.

Deutsche Verantwortlichkeit für israelische Völkerrechtsverbrechen

Die von Israel begangenen Völkerrechtsverletzungen ziehen höchstwahrscheinlich ebenfalls eine Mitverantwortung Deutschlands nach sich. Die ILC-Entwürfe zu den Rules on State Responsibility (1978; 2001), welche zwar nicht als Vertrag angenommen wurden, nach dem Urteil des IGH Bosnien/Herzegowina vs. Serbien jedoch völkergewohnheitsrechtliche Natur haben, definieren die Kriterien der Staatenverantwortlichkeit. Als Kernnorm für eine deutsche Teilnahme an israelischem Unrecht steht Art. 16 des 2001-ILC-Draft („Aiding or Assisting“): Verantwortlichkeit des unterstützenden Staates besteht, wenn (1) er die Umstände der völkerrechtswidrigen Handlung kennt und (2) die Handlung auch völkerrechtswidrig wäre, wenn er sie selbst beginge. Angesichts der in Randnummer 5 ff. des Beschlusses festgehaltenen Tatsachen der Dokumentation israelischer Völkerrechtsverstöße waren deren Umstände der Bundesregierung allgemein bekannt und bei eigenständiger Begehung ebenfalls völkerrechtswidrig. Diese sind mithin der Bundesrepublik zuzurechnen. Die Bereitstellung von Ersatzteilen für Panzerfahrzeuge zum Einsatz sind (vor dem Hintergrund diplomatischer und wirtschaftlicher Unterstützung durch Blockade wirksamer EU-Sanktionen im EU Rat für Auswärtige Angelegenheiten und der rechtswidrigen Aufrechterhaltung des EU-Israelischen Assozierungsabkommens) geeignet, eine völkerrechtliche Verantwortung der BRD für die Völkerrechtsverstöße in der israelischen Kriegsführung zu begründen. Mithin stellen die Ausfuhrgenehmigungen für „Tatwaffen“ vielmehr einen Eingriff im Sinne des modernen Eingriffsbegriffs durch die BRD dar, gegen welchen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in vollem Umfang als Abwehrrecht zur Geltung kommt. Das Prisma der Schutzpflichten ist adäquat, um Handlungsansprüche eines peruanischen Bergbauerns gegen die Klimachutzgesetzgebung der Bundesregierung zu prüfen, jedoch nicht für die Unterlassungsansprüche eines palästinensischen Zivilisten, der von der Kriegsführung der IDF betroffen ist, den die Bundesregierung zuvor nach den Grundsätzen der Ingerenz mit Rüstungsgütern ausgestattet hat.

Wie die Rechtfertigung eines Eingriffs in diese „vitale Basis der Menschenwürde“ (vgl. BVerfG, Urteil vom 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15 ua Rn. 211 = NJW NJW 2020, 905 (907) m. w. N.) und jeglicher sonstigen Grundrechtsausübung nach Abwägung mit den Werten der „Sicherstellung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland“ (Rn. 80) und den über Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 S. 1, Art. 19 Abs. 3 GG geschützten Berufsausübungsausübungs- und Gewinnerzielungsinteressen deutscher Rüstungsgüterhersteller aussehen soll, wenn man Menschenrechte im System des deutschen Grundrechtsschutzes und Art. 1 Abs. 1 GG ernst nimmt, kann sich dann jeder selbst denken.

Von der Unmöglichkeit der Verdichtung zu Schutzpflichten

Doch auch wenn man diese völkerrechtsgeleitete Konstruktion eines Eingriffs nicht mittragen will, wäre eine anderweitige Entscheidung zur Gewährung eines Individualrechtsschutzes auf Basis des in der Ramstein-Entscheidung etablierten Systems von Schutzpflichten angezeigt gewesen: Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte. Unter bestimmten Bedingungen kann sich dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten, die darauf gerichtet ist, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte hinzuwirken, wobei diese Schutzpflicht auch zugunsten von im Ausland lebenden Ausländern greifen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Juli 2025 - 2 BvR 508/21 -, Rn. 82 ff. – Drohneneinsatz Ramstein) (Rn.78)

Wie die Kammer in Rn. 5 ff. zutreffend darstellte, erging die vorliegende Entscheidung vor dem Hintergrund der „zahlreiche[n] Berichte und Stellungnahmen aus dem System der Vereinten Nationen [. Diese] kommen zu der Einschätzung, dass das israelische Vorgehen im Gazastreifen das humanitäre Völkerrecht in schwerwiegender Weise verletze und/oder gegen die Vorgaben der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (im Folgenden: UN-Völkermordkonvention) verstoße (vgl. unter vielen Human Rights Council, Independent International Commission of Inquiry on the Occupied Palestinian Territory, including East Jursalem and Israel“ (Rn. 6). Zudem laufen vor dem IGH Verfahren zur Feststellung der Verletzung der Völkermordkonvention im Verfahren Südafrika vs. Israel sowie ein Verfahren wegen Beihilfe zum Völkermord zwischen Nicaragua vs. Deutschland. 

Nehmen wir an, diese Hauptsacheverfahren würden in der Sache eine Verletzung der Völkermordkonvention feststellen, wozu der IGH in drei Anordnungen bereits eine Plausibilität gesehen hatte, hätte das Bundesverfassungsgericht sich sehenden Auges mit dem Beschluss in die Position begeben, einem Rüstungskontrollsystem ein verfassungsrechtliches Gütesiegel aufzudrücken (Rn. 98), welches eine Beteiligung am VÖLKERMORD (!) zulässt. Die Entscheidungen des IGH sind jedoch aufgrund des langwierigen Prozesses im Hauptverfahren Südafrika vs. Israel nicht vor Ende 2027 zu erwarten, eine Sachentscheidung in der Rechtssache Nicaragua vs. Israel ist nach der Prozessverzögerung Deutschlands gar erst 2030 denkbar. Die Möglichkeit, eine weitere Beteiligung hieran zu unterbinden, und darüber hinausgehend in Einhaltung der Verpflichtung von Drittstaaten aus dem IGH-Gutachten vom 19.07.2024 die Unterstützung einer illegalen Okkupation zu unterlassen, hat das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss verspielt. Wahrscheinlich hätte ein Kassieren der Urteile zu Exportgenehmigungen von Rüstungsgütern die Stimmung beim „Festvortrag“ der Vizepräsidentin des BVerfG Prof. Dr. Ann-Kathrin Kaufhold bei der geplanten DIJV-Jahrestagung in Israel im Mai 2026 nach bereits erfolgtem Besuch im Januar 2026 auch zu sehr getrübt.

K.O. in KA

Das Wegducken des BVerfG vor seinem Schutzauftrag der Grundrechte lässt den völkerrechtszugeneigten Juristen konsterniert zurück. Nach dem Beschluss ist klar, dass die weitere Beteiligung Deutschlands am Völkermord der PalästinenserInnen nicht auf dem Rechtsweg, sondern in der politischen Arena erkämpft werden muss. Dass dieser Kampf durch die systematische Polizeigewalt gegen pro-palästina Demonstrierende, Einschränkung der Meinungsfreiheit und weiterer Repression dann durch das Recht ebenfalls behindert wird, ist ein trauriger Zustand der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland. Mit dem Beschluss ist, bis zu einer möglichen Aufhebung durch Entscheidung des Plenums zur Überwindung des Dissens der Senate klar: Recht kommt nicht. Stattdessen gilt der im Song von Böhmermann zitierte Satz des jüdischen Strafrechtlers Fritz Bauers: „Ich glaube, es ist eine traurige Wahrheit, dass wir unserem Affenzustand noch sehr nahe sind, und dass die Zivilisation eine sehr dünne Decke ist, die sehr schnell abblättert.“ 

K.O.

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