Rechtsstaatswidrige Untersuchungshaft im Verfahren gegen "Ulm5"?  - DJfdV-Interview mit Strafverteidigerin Nina Onèr

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Veröffentlicht: 17.04.2026
Lesezeit: 5 Minuten

Themen: Ulm 5, Strafverfahren, Haftbeschwerde, Widerstand, Waffenexport, Beteiligung am Genozid, Ziviler Ungehorsam, Rechtsstaatlichkeit
 

Die Beschuldigten der Gruppe "Ulm5" befinden sich seit dem 08.09.2025 in Untersuchungshaft. Damit überschreitet die Haftdauer bereits die nach § 121 Abs. 1 StPO grundsätzliche Grenze von 6 Monaten. Eine Haftbeschwerde wurde jedoch durch das OLG Stuttgart abgewiesen, der Beginn der Hauptverhandlung ist für den 27. April 2026 angesetzt. Mit Blick auf die Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze stellen sich folgende Fragen:

Zur materiellen Strafbarkeit:

DJfdV: Ausschlaggebend für eine mögliche hohe Straferwartung ist der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach dem Paragrafen 129 StGB. Ist in Deutschland eine ähnlich massive Kriminalisierung propalästinenischen Protests zu befürchten wie in Großbrittanien, wo die Einstufung der Gruppe "Palestine Action" als terroristische Vereinigung durch die Regierung erst durch Urteil des High Court am 13.02. für rechtswidrig erklärt wurde, nachdem Tausende friedliche Protestierende zuvor festgenommen wurden?

RAin Onèr: Wir beobachten eigentlich schon seit Oktober 2023 die stetig zunehmende Repression propalästinensichen Aktivismus. Das fängt bei unsachlichen Beschränkungen und Verboten von Demonstrationen an, geht über die Kriminalisierung wahlloser Wortfolgen und gipfelt nun in dem vorliegenden Verfahren. 

Die Zivilgesellschaft wird durch den Einsatz massivster Polizeigewalt auf Demonstrationen, ausländerrechtlicher Folgen im Namen der Staatsräson, und insgesamt einem Überbieten an unsachlichen Repressionen eingeschüchtert. Dies hat, das sehe und höre ich tagtäglich von meinen Mandantan:innen, leider auch genau den gewünschten, sogen. "chilling effect" - also dass Menschen sich nicht mehr trauen, ihre Grundrechte, insbes. Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auszuüben. 

Andererseits befürchte ich, dass das kein Phänomen ist, dass sich langfristig auf Palästina-Solidarität beschränken wird, sondern vielmehr, dass es sich hierbei um eine Art Testballon handelt, auf dem Weg zum autoritären Staatsumbau.  

DJfdV:Inwieweit kann möglicherweise auf Rechtfertigungsebene herangezogen werden, dass nach dem Beschluss des BVerfG vom 03. Februar 2026 (2 BvR 1626/25) kein Rechtsweg gegen deutsche Waffenexporte eröffnet ist, und somit Einzelpersonen nur Maßnahmen des zivilen Ungehorsam verbleiben?

RAin Onèr Die Verteidung wird die naheliegende Rechtfertigung der vorgeworfenen Taten - unter allen denkbaren Gesichtspunkten - im Rahmen der Hauptverhandlung aufwerfen und bei der Frage nach milderen Mitteln, wird sich das Gericht sicherlich auch mit dem Beschluss des BVerfG auseinandersetzen müssen. 

Zur Untersuchungshaft und deren (Un-)Verhältnismäßigkeit:

DJfdV: Wie bewerten Sie die Dauer der Untersuchungshaft im Verhältnis der zu erwartenden Strafe? 

RAin Onèr Es handelt sich bei sämtlichen Mandant:innen um junge, nicht vorbestrafte Menschen, die sich bei der Aktion gefilmt haben und danach das Eintreffen der Polizei abgewartet und sich widerstandslos haben festnehmen lassen - Ich halte die Untersuchungshaft daher von Anfang an für unverhältnismäßig. 

Aber natürlich muss diese Prüfung, bei der es ja ausschließlich um die "Verfahrenssicherung" geht, also darum, ob diese Menschen sich dem Verfahren stellen werden, umso strenger erfolgen, je länger die U-Haft andauert. Nun argumentiert das Landgericht mit der Anklage nach § 129 StGB und dem daraus resultieren Strafrahmen und behält die Mandant:innen seit nunmehr über 7 Monaten in Haft, was faktisch zu einer Bestrafung ohne rechtskräftige Verurteilung führt. 

DJfdV: Sehen Sie einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen? 

RAin Onèr Die Verfahrensführung durch das Gericht erfolgt weiterhin ohne die gebührende Stringenz und Beschleunigung - die Verteidigung hat das bereits in einer Vielzahl von Schriftsätzen an das Gericht aber auch in Pressemitteilungen moniert. Leider hat dies Nichts bewirkt, so dass das Gericht uns knapp 2 Wochen vor dem Termin noch hinsichtlich essentieller Fragen, wie etwa das Beweisprogramm, im Dunkeln lässt.

DJfdV: Ab wann kippt aus Ihrer Sicht eine für sich genommen zulässige Untersuchungshaft in einen unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff? Ist letzteres aus Ihrer Sicht auf eine Ihrer Mandantinnen und Mandanten eingetreten?

RAin OnèrWie oben ausgeführt, halte ich die durch die U-Haft bewirkten Grundrechtseingriffe von Anfang an für nicht gerechtfertigt - dadurch, dass die 6-Monats Frist jetzt eben auch noch überschritten wurde, verstärkt sich dies jeden Tag weiter.

DJfdV: Und haben Sie als Verteidigung Einschränkungen erfahren müssen, beispielsweise bei der Mandantenkommunikation oder bei der Akteneinsicht?

RAin OnèrAm einschneidendsten für das Verteidigungsteam ist natürlich die Tatsache, dass eine gemeinsame Besprechung sämtliche Verteidiger:innen und Mandant:innen nicht erlaubt wurde. Dies erschwert die Verteidigung, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gibt. Wir Verteidiger:innen sind Organe der Rechtspflege, sodass uns - unter Einhaltung etwaiger Beschränkungen - die realistische Möglichkeit einer ordentlichen (Sockel-)Verteidigung gewährt werden muss. Zusätzlich zu den bestehenden Haftbeschränkungen und dem demit erschwerten Zugang, kostet es so daher unnötig zusätzliche Ressourcen, die Verteidigung zu koordinieren. 

Zu den Haftbedingungen:

DJfdV: Welche konkreten Haftbedingungen Ihrer Mandantinnen und Mandanten weichen Ihrer Ansicht nach vom „üblichen“ Standard der Vollzugseinrichtungen ab?

RAin OnèrAufgrund der Haftbeschränkungen werden sämtliche Besuche der Mandant:innen vom LKA und einer dazugehörigen Dolmetscherin überwacht. Deswegen gestaltet sich die Organisation der Besuche oft schwierig und wenn das LKA dabei irgendetwas versäumt, kommt es dann auch zu kurzfristigen Absagen der Besuche. Das ist natürlich für die Mandant:innen besonders schlimm - abgesehen davon, dass Sie ohnehin nur wenig Besuch haben dürfen, müssen Familienangehörige und Freund:innen oft von weither (auch aus dem Ausland) anreisen. Zugang zu den Wahlverteidiger:innen, insbesondere bei der Anbahnung, wurde erschwert, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe vorlägen. 

Auch sind die Themen, über die sich die Mandant:innen unterhalten dürfen, eingeschränkt und im schlimmsten Fall werden Besuche dann durch das LKA abgebrochen. 

DJfdV: Es wird berichtet, dass Ihre Mandantinnen und Mandanten 20-23 Stunden in Ihren Gefängniszellen verbringen müssen. Inwiefern bewegen sich diese Maßnahmen noch im gesetzlichen Rahmen, die es für eine Untersuchungshaft gibt? Liegt aus Ihrer Sicht ein Konflikt mit den Art. 1 GG (Menschenwürde)?

RAin OnèrLeider ist das in deutschen Untersuchunghaftanstalten eher die Regel als die Ausnahme. Das ändert natürlich nichts daran, dass in einem Verfahrensstadium, in dem die Unschuldsvermutung gelten sollte, die Mandant:innen unter Bedingungen untergebracht werden, die schlimmer sind als im Strafvollzug. Das verstärkt auch im vorliegenden Verfahren die Wirkung einer „Strafe vor der Strafe“.

Auch hat diese isolationsähnliche Unterbringung gerade bei einer solch langen Dauer schlimme und langfristige psychische Folgen. Anders als in der Strafhaft gibt es hier ja auch keinerlei "resozialisierende" Maßnahmen - ich halte diese krasse soziale Isolation und die drohenden Folgen daher - genauso wie viele Menschenrechtsorganisationen - nicht für mit der Menschenwürde vereinbar.

DJfdV: Frau Onèr, vielen Dank für das Interview!

 

Weitere Informationen:

 

- https://ulm5.info/de/

- Website Rechtsanwältin Nina Onèr

- nd-aktuell: "Vorverurteilt wegen Sabotage: Harte Repression gegen »Ulm 5«", Beitrag vom 23.03.2026

- jungewelt: "Warum wird in Stammheim verhandelt?", Beitrag vom 31.01.2026


 

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