Israel-Kritik und Dienstrecht: Wie steht es um die Meinungsfreiheit – und wann drohen Konsequenzen? Eine Einordnung von Rechtsanwalt Yalçın Tekinoğlu

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Veröffentlicht: 04.11.2025
Lesezeit: 7 Minuten

Themen: Israel-Kritik, Meinungsfreiheit, Dienstrecht, Bundeswehr, Gewissensfreiheit, Befehlsverweigerung, Extremismusvorwürfe, Antisemitismusdebatte, BDS-Bewegung, Grundrechte, Verwaltungsrecht, Verhältnismäßigkeit, politische Meinungsäußerung, ziviler Ungehorsam, Rechtsstaatlichkeit, Behördenpraxis, Antidiskriminierung, öffentliche Debattenkultur
 

Herr Tekinoğlu, Sie sind Rechtsanwalt in Heidelberg, Mannheim und Hamburg. Aktuell vertreten Sie in der Sache (M 21b S 25.4021) Herrn Yunus Yar vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München. Was wird Ihrem Mandanten vorgeworfen und welche Folgen hatte die dienstrechtliche Entlassung für ihn?

Zunächst einmal muss man wissen, dass die Bundeswehr vor der (fristlosen) Entlassung des Soldaten bereits ein Verfahren wegen „Nichtverlängerung“ der Dienstzeit angestrebt hatte. Auch damit ist die Bundeswehr beim Verwaltungsgericht München gescheitert (Az. M 21b E 25.3313). Das bedeutet, ursprünglich wollte die Bundeswehr den Soldaten gar nicht entlassen, sondern lediglich die Dienstzeit nicht verlängern. Dies hätte für den Soldaten erhebliche Vorteile gehabt; er hätte Übergangsleistungen für 12 Monate erhalten und sein Masterstudium an der Bundeswehr-Universität abschließen können. 

Nachdem wir die Nichtverlängerung der Dienstzeit verhindert haben, ist die Bundeswehr einen Schritt weiter gegangen, sozusagen als „Retoure-Kutsche“, und hat ihn fristlos und „unehrenhaft“ entlassen, obwohl die Bundeswehr dies zuvor gar nicht intendiert hatte. 

Die Vorwürfe basieren stark verkürzt darauf, dass der Soldat Extremist, Antisemit und Islamist sei. Als Begründung wird u.a. seine Haltung zum Genozid in Gaza angeführt und eine Aussage bei einer Befragung, er würde einen Einsatzbefehl zur Unterstützung Israels verweigern. Die Entlassung hat zur Folge, dass man unter Verlust der Bezüge und jeglicher Ansprüche auf Übergangsgeld (sogenannte Berufsförderungs-Maßnahmen für ehemalige Zeitsoldaten), fristlos und umgangssprachlich „unehrenhaft“ entlassen wird; mit allen Konsequenzen und Nachteilen, die der Stempel als „Antisemit“, „Extremist“ und „Islamist“ mit sich bringt.

Wenn also ein Bundeswehrsoldat die Politik eines anderen Staates kritisiert: Wo beginnt für Sie der Kern der grundgesetzlich verbürgten Meinungsfreiheit?

Die Frage ist doch vielmehr, wo endet die Meinungsfreiheit und wo beginnt „blinder Gehorsam“ für einen Soldaten, der zugleich Untergebener und Bediensteter ist und im Einsatzfall Befehlen gehorchen und Waffengewalt anwenden muss. 

Im Wehrrecht sind dafür unbestimmte Rechtsbegriffe wie die Gefährdung „der Disziplin der Truppe“ (sog. Nachahmungsgefahr) und „die Einsatzbereitschaft und das Ansehen der Bundeswehr“ genannt. Bei einem Soldaten, der zwar Offizier mit Vorbildfunktion ist, allerdings derzeit nur sein Studium an der Bundeswehr-Universität betreibt und keine Waffengewalt ausübt, keine Kommandogewalt inne hat und nicht andere Soldaten als Vorgesetzter führt, ist es sehr fernliegend - um nicht zu sagen absurd -, dass sein Verhalten, konkret gesagt: seine Aussagen zum Genozid in Gaza als ein hochpolitisches, brisantes und kontrovers diskutiertes Thema geeignet wären, die Einsatzbereitschaft oder das Ansehen der Bundeswehr oder die Disziplin der Truppe zu gefährden. 

Wer dem Leitbild des „Staatsbürgers in Uniform“ folgt – einem Prinzip der „Inneren Führung“, das aus den Erfahrungen mit der Wehrmacht während der NS-Zeit und des Zweiten Weltkriegs hervorging und den Soldaten als denkenden, verantwortungsbewussten Teil einer demokratischen Gesellschaft versteht –, handelt entsprechend diesem Leitbild, wenn er sich gegen Befehle stellt, die auf die Unterstützung von Kriegsverbrechen hinauslaufen könnten. Das ist nicht nur in § 11 SG zur Befehlsverweigerung ausdrücklich geregelt, sondern wurde im hiesigen Beschluss des Verwaltungsgericht München sogar ausdrücklich und explizit erwähnt.

Darf man vor diesem Hintergrund die Politik Israels kritisieren, etwa von „Apartheid“ sprechen, und ab wann wird eine solche Einordnung als verfassungsfeindlich gewertet?

Dazu kann ich aus Schutz vor persönlichen Repressionen, die ich als Anwalt in meiner beruflichen Stellung befürchte, meine eigene Meinung nicht öffentlich kundtun. Zu dieser Frage existieren einschlägige UN-Resolutionen, Einschätzungen von international anerkannten NGOs und eine sehr aktuelle Einschätzung des UN-Menschenrechtsrats in Genf vom 16.09.2025. Allerdings habe ich zahlreiche Mandantinnen und Mandanten vertreten, die trotz Verweis auf UN-Resolutionen oder unter Berufung auf Presseberichte israelischer Medien dennoch als "Antisemit" oder "Hamas-Anhänger" beschimpft und verleumdet wurden. In diesen Fällen konnten wir glücklicherweise bislang immer erfolgreich juristisch vorgehen. Für die Gerichte, die letztlich darüber entscheiden, ist es häufig relevant, ob mit der Meinung, die man vertritt, eine Verharmlosung der Verbrechen der NS-Zeit einhergeht.

Angesichts von Fällen wie dem von Melanie Schweizer oder gewaltsam aufgelösten Gaza-Demos: Wie bewerten Sie die Tendenz, dass Israel-Kritik medial und behördlich eingeschüchtert wird?

Es gibt viele Beispiele, in denen wir erfolgreich juristisch vorgehen konnten. Hier möchte ich alle Betroffenen ermutigen, sich zur Wehr zu setzen: nur weil manche Menschen behaupten, die Erde sei eine Scheibe, heißt das nicht, dass irgendwann eine mutige und schlaue Person daher kommt, die das Gegenteil beweisen kann. Jura ist keine Naturwissenschaft, sondern häufig der Prägung durch das eigene Umfeld unterlegen sowie durch einen historischen Kontext und insbesondere stark durch den jeweils herrschenden politischen Konsens oder Status quo geprägt.

Mit der neuen Regelung in § 46 Abs. 2a SG (i.V.m. § 47a SG) kann die Bundeswehr Soldaten inzwischen per einfachem Verwaltungsakt entlassen, früher war dafür ein richterliches Disziplinarurteil nötig. Was bedeutet dieser Systemwechsel praktisch für die Betroffenen in Bezug auf Beweislast und Drucksituation?

Es ändert zumindest nichts daran, dass man gerichtlich erfolgreich gegen eine Entlassungs-Entscheidung vorgehen kann. Die Anforderungen an die Begründung der Entlassung haben sich nicht geändert und die Hürden sind weiterhin zu Recht sehr hoch. Das Vorliegen der Voraussetzungen unterliegt der Überprüfung durch die Gerichte. Man hatte das Gesetz im Hinblick auf vermehrte Fälle von Rechtsextremismus in der Bundeswehr und Skandalen wie beim Kommando-Spezial-Kräfte (KSK) geändert. Das Verteidigungsministerium selbst hat eine Statistik veröffentlicht, in der 75 % aller Verdachtsfälle im Jahr 2024 aus dem Spektrum Rechtsextremismus stammen, während kein einziger Fall im Bereich Islamismus bei den erkannten Extremisten vorlag, vgl. Bericht der Koordinierungsstelle für Extremismusverdachtsfälle, Dennoch stehen Soldaten und Soldatinnen mit einer Dienstentlassung zunächst einmal vor einer existenziellen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedrohung. Auch wenn jemand, wie der Soldat in meinem Fall, ein abgeschlossenes Ingenieurstudium vorweisen kann, bedeutet bereits der Verdacht von Extremismus und Antisemitismus eine gesellschaftliche Existenzvernichtung. Das sollte auch bei einer behördlichen Entscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeit besonders berücksichtigt werden.
 


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Soldaten lernen „Befehle sind zu befolgen.“ Gleichzeitig garantiert das Grundgesetz die Freiheit des Gewissens. In welchen Fällen schützt eine Gewissensentscheidung vor der Pflicht zum Gehorsam, und wie wird geprüft, ob es sich um eine ernsthafte innere Bindung handelt?

Da gibt es ein schönes Sprichwort: „Hinterher ist man immer schlauer“. Ein Soldat darf nicht bloß einen Befehl verweigern, sondern muss dies sogar, wenn der Befehl rechtswidrig ist und zum Beispiel die Unterstützung eines Genozids oder Kriegsverbrechen zum Gegenstand haben kann. Die Schwierigkeit ist zudem, dass die wenigsten Soldatinnen und Soldaten juristisch vorgebildet sind, jedoch eine rechtlich relevante Frage mit weitreichenden Folgen ggf. in einer Stresssituation unter schweren Einsatzbedingungen unter Gefahr für Leib und Leben in Sekundenschnelle entscheiden müssen. Hinzu kommen psychologischer Druck, wenn dem leitmedialen Anschein nach die Mehrheit der Gesellschaft eine Konfliktpartei einseitig glorifiziert und eine nicht in allen Fällen politisch unabhängige Justiz Fehlurteile gegen vermeintlich missliebige Angeklagte fällt, ist das gefährlich. 

In der jüngeren Geschichte gab es viele Beispiele von Verurteilten Kriegsverbrechern, die sich oftmals darauf berufen haben, lediglich Befehle ausgeführt zu. haben, obwohl sie sich an schlimmsten Verbrechen beteiligt haben. Man denke beispielsweise an die Jugoslawien-Tribunale, an die Generäle der roten Khmer oder an die Angeklagten der Nürnberger Prozesse. Es gibt aber auch positive Beispiele wie z.B. von Muhammed Ali, der den Kriegsdienst in Vietnam verweigert und dafür eine Gefängnisstrafe erhalten hat, oder das Beispiel von Stauffenberg, auf das im deutschen Militär häufig verwiesen wird.

Wo liegt der Unterschied zwischen einer persönlichen Kaufentscheidung aus politischer Haltung und der behördlichen Zuschreibung, jemand unterstütze sog. „extremistische Bestrebungen“?

Diese Frage spielt vermutlich auf die sog. BDS-Bewegung an. Ich kann nur so viel sagen: Ich habe viele behördliche Entscheidungen erlebt, auch früher in anderen Kontexten, z.B. bei Lehrern im Schulrecht oder bei Asylentscheidungen, wo man den Eindruck hat, dass eine Behörde versucht, eine glasklare Fehlentscheidung mit hanebüchenen Begründungen weiter zu rechtfertigen. Dafür braucht es dringend engagierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, um solche Entscheidungen vor Gericht zu korrigieren.

Welche Mindeststandards müssen Behörden bei Vorwürfen wie Fotos, Vereinskontakten oder Social-Media-Spuren einhalten, damit der Grundrechtsschutz nicht scheitert?

Zunächst einmal sollten die verantwortlichen Personen in einer Behörde der Verpflichtung bewusst sein, dass sie einer Wahrheitspflicht unterliegen. Die Belege sollten objektiv und transparent, auch bei zunächst verdeckten Ermittlungen, sauber und anständig vorgelegt werden. Das war auch im vorliegenden Verfahren ein wichtiger Punkt, den das Gericht im Entlassungsverfahren kritisiert hat. Beim Grundrechtsschutz gibt es den sog. Grundsatz der grundrechtsschonenden Auslegung, der oftmals zu wenig beachtet wird.

Welche Lehren zieht man aus dem aktuellen Beschluss, etwa zu Beweismaß, Verhältnismäßigkeit oder milderen Mitteln?

Ich befürchte, dass die Bundeswehr aus dem aktuellen Fall meines Mandanten Yunus Yar gar keine Lehren gezogen hat und künftig weiter ähnlich falsche, einseitige und unverhältnismäßige Entscheidungen treffen wird.

Vielen Dank für Ihre Einordnung Herr Tekinoğlu und die damit verbundene Zeit. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in Ihrem Verfahren.

Yalçın Tekinoğlu ist Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei „Dürüst Rechtsberatung, Steuerberatung, Strafverteidigung“ mit Standorten in Heidelberg, Mannheim und Hamburg; seine hauptsächlichen Tätigkeitsfelder umfassen die Rechts- und Steuerberatung sowie die Strafverteidigung. Er vertritt Mandanten insbesondere in Fällen des Antidiskriminierungs- und Schulrechts und verfügt über besondere Qualifikationen als ehemaliger Marineoffizier und Altstipendiat der Konrad-Adenauer-Stiftung. Das Interview wurde von Ferhan Osseili (DJfdV) geführt.

Hinweis: Die Inhalte geben ausschließlich die persönliche Meinung der am Interview beteiligten Personen wieder und dienen der juristischen Einordnung aktueller Fälle.

Kontakt: heidelberg@durust.de

 

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