Vom Kolonialverbrechen bis Gaza – Majula Jaiteh über doppelte Standards im Völkerrecht
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Veröffentlicht: 21.10.2025
Lesezeit: 9 Minuten
Themen: Reparationen (Namibia/Tansania), selektive Opferanerkennung, Intertemporalitätsprinzip, Sprache & Macht („Entwicklungszusammenarbeit“), Parallelen zu Gaza/Palästina, Pflichten aus Genozidkonvention/Genfer Abkommen, Beihilfe/Komplizität, Erinnerungspolitik & deutsche Verantwortung, IHRA-Debatte & Meinungsfreiheit, Bildung/Erinnerungskultur.
Frau Jaiteh, Sie sind Doktorandin in Hamburg. Was hat Sie dazu bewegt, sich mit Reparationen für koloniale Verbrechen und Fragen selektiver Opferanerkennung zu befassen?
Mein größter Beweggrund ist Gerechtigkeit. Ich kann nicht nachvollziehen, wie der deutsche Kolonialismus und seine brutale Realität in unserer Gesellschaft – wenn überhaupt – nur als Randthemen behandelt werden. Die Folgen sind allgegenwärtig und insbesondere für marginalisierte Menschen täglich spürbar. Dennoch wird dem Thema kaum Aufmerksamkeit geschenkt. In diesem Kontext beschäftigt mich die Frage, wie unterschiedlich menschliches Leid juristisch und gesellschaftlich bewertet wird. Deutschland hat nach 1945 in Teilen Reparationen an Opfer des Nationalsozialismus geleistet. Dies ist ein wichtiger, wenn auch nie ausreichender Akt der Wiedergutmachung. Gleichzeitig verweigert der deutsche Staat bis heute rechtliche Entschädigungen für koloniale Verbrechen, etwa für die Massaker, Vertreibungen und Konzentrationslager, die während der deutschen Kolonialherrschaft in Namibia und Tansania verübt bzw. errichtet wurden. Ich möchte dabei betonen, dass es in keiner Weise um eine Gleichsetzung oder gar Relativierung der Verbrechen des Holocausts geht.

Worum es jedoch geht, ist, dass Deutschland aus dieser Geschichte eine besondere Verantwortung ableitet, und gerade deswegen konsequent für die universelle Geltung des Völkerrechts eintreten muss. Stattdessen erleben wir das Gegenteil: Wer in Deutschland fordert, dass Völkerrechtsnormen auch im Fall Palästinas gelten, bewegt sich schnell im Grenzbereich des Sagbaren. Diese Ungleichbehandlung hat mich schon früh irritiert, weil sie zeigt, dass Gerechtigkeit oft nach Hautfarbe und politischem Kontext gewichtet wird. In der Schule hörte ich nur zufällig vom Völkermord an den Herero und Nama, weil mein Lehrer ein besonderes Interesse an Namibia hatte. Meine Parallelklasse wusste nichts davon. Dass solch ein Kapitel deutscher Geschichte kein Teil des Lehrplans ist, sagt viel über Erinnerungskultur und darüber, wessen Leid als erzählenswert gilt. Bildung ist hier zentral: sie prägt, wer als Träger:in von Geschichte gilt und wer aus ihr herausgeschrieben wird. Meine Forschung ist deshalb auch eine Suche nach Gerechtigkeit und Anerkennung. Es geht nicht nur um finanzielle Entschädigung, sondern um die Frage, wie das Recht strukturelle Ungleichheit fortschreibt oder abbauen kann. Reine Reformbegehren reichen nicht, wenn neokoloniale Machtverhältnisse weiter bestehen. Und natürlich prägen mich auch meine eigenen Erfahrungen als Schwarze, muslimische Frau in einer weißen Dominanzgesellschaft. Ich kenne sowohl die subtilen als auch die direkten Formen von Ausschluss und Entwertung. Genau deshalb interessiert mich, wie das Völkerrecht mit der gleichen Logik operiert.
Sie untersuchen deutsche Reparationen in Namibia und Tansania – wo sehen Sie die größten rechtlichen und politischen Versäumnisse?
Das zentrale Versäumnis liegt in der Verweigerung echter Rechtsanerkennung. Deutschland hat den Genozid an den Herero und Nama zwar 2021 offiziell als solchen bezeichnet, gleichzeitig aber erklärt, dass daraus keine rechtlichen Ansprüche entstehen. Statt von Reparationen wird von „Entwicklungszusammenarbeit“ gesprochen. Durch diese Formulierung wird das Unrecht minimiert und ihm seine moralische und rechtliche Schwere genommen. Politisch betrachtet inszeniert man sich als versöhnlich, ohne Verantwortung im eigentlichen Sinn zu übernehmen. In Tansania, wo ebenfalls massive koloniale Gewalt stattfand, wird kaum über Entschädigung gesprochen. Das zeigt, wie selektiv Deutschland mit seiner Vergangenheit umgeht.
Dabei wird das Recht oft als etwas Festgeschriebenes betrachtet, als wäre es ein unveränderliches System. Aber Recht ist menschengemacht: es spiegelt gesellschaftliche Werte wider, und es kann weiterentwickelt werden. Die Auslegung und Interpretation von Normen muss sich an die Zeit anpassen. Hier schließt sich der Kreis zur Bildung: Wie wir Recht verstehen, hängt davon ab, welche Geschichte wir lernen und welche Perspektiven wir ausschließen. In der Debatte wird an diesem Punkt meist auf Rechtssicherheit verwiesen. Ein berechtigtes Anliegen, da sie im Kern vor Willkür schützen soll. Doch Rechtssicherheit darf nicht zum Schutz vor Verantwortung werden. Sie kann nicht dort gelten, wo es um systematisches Unrecht und Verbrechen gegen die Menschlichkeit geht.
Gerade das Intertemporalitätsprinzip, auf das sich Deutschland beruft, um koloniale Verbrechen nicht nach heutigen Maßstäben zu beurteilen, wird so zu einem politischen Instrument der Verdrängung. Recht, Moral und Gerechtigkeit dürfen nicht voneinander getrennt werden. Wenn Moral nur selektiv angewendet oder in bestimmten Opferkontexten ganz ausgeblendet wird, verliert das Recht seine Glaubwürdigkeit. Auch Sprache spielt hier eine zentrale Rolle: Begriffe wie „Entwicklungszusammenarbeit“ sind Ausdruck von Macht. Sie formen, wie wir über Geschichte sprechen und wer als Opfer überhaupt zählt.
Es ist leicht, aus der Rückschau heraus moralische Urteile zu fällen. Doch entscheidend ist, in der Gegenwart zu handeln. Wir erleben derzeit, wie Deutschland durch politische und militärische Unterstützung erneut Teil eines von unabhängigen Gremien, darunter die UN-Menschenrechtskommission und die UN-Sonderberichterstatterin für die besetzten palästinensischen Gebiete, beschriebenen Völkermords wird und dennoch dieselben Mechanismen der Verleugnung und Relativierung anwendet wie in seiner kolonialen Vergangenheit.
Sehen Sie Parallelen zwischen den Verhandlungen zu Namibia und den aktuellen Fragen der Entschädigung palästinensischer Opfer?
Ja, die Parallelen sind deutlich. Beide Fälle zeigen die selektive Anwendung völkerrechtlicher Prinzipien. Deutschland beruft sich auf seine historische Verantwortung und das Völkerrecht, aber nicht für alle gleich. Im kolonialen Kontext verweist es auf die angebliche zeitliche Unanwendbarkeit des Genozidverbots, da der Begriff erst nach 1945 eingeführt wurde und daher für koloniale Verbrechen juristisch nicht gelte. Im Kontext Palästinas hingegen auf eine moralische Sonderverantwortung, die jede Kritik an Kriegsverbrechen verdächtig macht. Wir erleben aktuell eine systematische Zerstörung der Lebensgrundlagen und die fortgesetzte Vernichtung der palästinensischen Bevölkerung, die von unabhängigen UN-Gremien und Hilfsorganisationen als Genozid eingestuft wird.
Täglich können wir die gewaltvollen Bilder mitverfolgen und trotzdem verweigern viele Staaten, darunter Deutschland, die rechtliche Anerkennung. Und das, obwohl die rechtlichen Maßstäbe und Normen längst vorhanden sind. Weltweit vollzieht sich ein Wandel: Über 150 der 193 UN-Mitgliedstaaten erkennen Palästina inzwischen als Staat an. Deutschland bleibt einer der wenigen, die sich dieser Entwicklung bisher verschließen. Namibias ehemaliger Präsident Hage Geingob kritisiert Deutschlands Haltung scharf: Deutschland habe nichts aus seiner eigenen genozidalen Vergangenheit gelernt, wenn es die gegenwärtige Gewalt an den Palästinenser:innen ignoriere. Gerade als Staat, der den ersten Genozid des 20. Jahrhunderts begangen und sich später der Genozidkonvention angeschlossen hat, könne Deutschland nicht an der Seite eines Staates stehen, dem schwerste Völkerrechtsverbrechen vorgeworfen werden, ohne die eigene historische Verantwortung zu untergraben. Auch Südafrika hat sich deutlich positioniert.
Die südafrikanische Regierung, geprägt von der eigenen Geschichte institutionalisierter Rassentrennung, erkennt in der israelischen Politik gegenüber Palästinenser:innen Strukturen, die dem Apartheidregime erschreckend ähneln. Mit ihrer Klage vor dem Internationalen Gerichtshof (ICJ) 2024 verweist sie nicht nur auf die systematische Tötung und Vertreibung von Palästinenser:innen, sondern auch auf die kolonialen und rassifizierten Muster, die diesem Handeln zugrunde liegen.
Es ist bezeichnend, dass in Deutschland über mögliche Entschädigungen palästinensischer Opfer noch gar nicht gesprochen wird, weil schon der erste Schritt – die offizielle rechtliche Anerkennung systematisch begangener Menschenrechtsverletzungen – verweigert wird. In beiden Kontexten, Kolonialismus und Palästina, geht es um Schwarze und braune Opfer, deren Leid relativiert oder unsichtbar gemacht wird. Diese Leugnung von Ereignissen und das Verschieben juristischer Maßstäbe zeigen, wie eng Recht und Macht miteinander verflochten sind. Deutschlands besondere Verantwortung darf niemals dazu führen, dass schwerste Menschenrechtsverletzungen legitimiert oder verdrängt werden.
Welche rechtlichen Instrumente – z. B. Genozidkonvention oder Menschenrechtsverträge – gibt es und welche Voraussetzungen haben sie?
Ein wichtiges Instrument ist die UN-Genozidkonvention von 1948. Sie verpflichtet alle Staaten, Völkermord zu verhindern und zu bestrafen. Und zwar nicht erst, wenn er vollendet ist, sondern schon bei konkreter Gefahr. Daneben stehen die Genfer Abkommen zum Schutz der Zivilbevölkerung, die Europäische Menschenrechtskonvention und zahlreiche UN-Menschenrechtspakte. Auch das Völkergewohnheitsrecht verbietet systematische Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen.
Deutschland beruft sich regelmäßig auf seine besondere Verantwortung nach dem Holocaust. Wie erklären Sie die Ungleichbehandlung gegenüber kolonialen Opfergruppen?
Die unzweifelhaft bestehende besondere Verantwortung wird in Deutschland oft instrumentalisiert. Nach dem Holocaust wurde sie zu Recht Grundlage für Entschädigung, Erinnerung und Prävention.
Doch im kolonialen Kontext wird sie in ihr Gegenteil verkehrt: Sie dient als moralisches Schutzschild, um neue Verantwortung abzuwehren. Der Holocaust wird zunehmend auch zur Einschränkung von Meinungsfreiheit missbraucht, insbesondere, wenn Kritik an israelischer Politik pauschal als antisemitisch diffamiert wird.
Diese Entwicklung hängt mit der politisch aufgeladenen Anwendung der gegenwärtig dominanten Antisemitismusdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) zusammen. In der Praxis wird sie häufig so ausgelegt, dass auch völkerrechtlich begründete Kritik an staatlichem Handeln Israels als antisemitisch gilt. Dadurch wird der Antisemitismusbegriff selbst instrumentalisiert, was letztlich den Schutz jüdischen Lebens schwächt, statt ihn zu stärken. Zahlreiche Organisationen haben diese Entwicklung kritisiert. So warnten unter anderem European Jews for a Just Peace und über 100 Wissenschaftler:innen in einem Brief an die UN zur sogenannten Jerusalem Declaration on Antisemitism („Don’t trap the United Nations in a vague and weaponized definition of antisemitism“) davor, die IHRA-Definition als politische Waffe gegen legitime Menschenrechtskritik einzusetzen. Auch Human Rights Watch und die UN-Sonderberichterstatterin für Rassismus und Fremdenfeindlichkeit betonten, dass der inflationäre Gebrauch des Antisemitismusbegriffs die Arbeit gegen tatsächlichen Antisemitismus erschwert und die Menschenrechte von Palästinenser:innen marginalisiert. Zugleich verschiebt sich durch diese Instrumentalisierung der Fokus: Die Ereignisse werden zunehmend religiös gerahmt, anstatt als völkerrechtliche und menschenrechtliche Frage betrachtet zu werden.
Selbstverständlich muss Antisemitismus entschieden bekämpft werden. Diese Aufgabe darf jedoch nicht instrumentalisiert werden, um andere Formen staatlicher Gewalt zu relativieren. Eine besondere Verantwortung darf nicht heißen, dass im Namen der Vergangenheit ein weiterer Genozid ermöglicht oder gerechtfertigt wird. Wenn Erinnerungspolitik zur Rechtfertigung aktuellen Schweigens (bzw. sogar aktiver Unterstützung) wird, dann verrät sie ihren eigenen Anspruch. Dahinter steht letztlich ein rassifiziertes Verständnis von Opferwürdigkeit: weiße Opfer werden als historisch und rechtlich relevant anerkannt, Schwarze und braune Opfer dagegen meist nur symbolisch.
Ist die selektive Opferanerkennung rechtlich noch haltbar angesichts internationaler Pflichten?
Nein, sie ist rechtlich nicht haltbar. Die Genozidkonvention von 1948 und die Genfer Konventionen verpflichten alle Staaten, Völkermord und schwere Menschenrechtsverletzungen zu verhindern, zu bestrafen und keine Beihilfe dazu zu leisten. Auch die Artikel über Staatenverantwortlichkeit (ARSIWA) der International Law Commission (ILC) betonen, dass Staaten keine Verbrechen begehen oder durch Untätigkeit unterstützen dürfen. Wenn Deutschland Völkermord als universelles Verbrechen anerkennt, kann es nicht gleichzeitig erklären, dass koloniale Verbrechen außerhalb dieser Kategorie stehen. Eine solche selektive Anwendung des Rechts widerspricht dem Gleichheitsprinzip und untergräbt das Fundament des internationalen Rechtssystems.
Was wünschen Sie sich von der internationalen Zivilgesellschaft und von Jurist:innen, die das Thema aufgreifen wollen?
Jurist:innen sollten das Recht nicht als neutrale Ordnung betrachten, sondern als soziales und historisches Produkt, das von den Bedingungen seiner Entstehung geprägt ist. Diese Strukturen müssen offen gelegt und verändert werden, wenn das Recht seinem eigenen Anspruch auf Gerechtigkeit genügen soll. In erster Linie geht es um Widerstand, Gerechtigkeit und die Verteidigung des Menschlichen. Schweigen ist keine Option. Es reicht nicht, sich neutral zu geben, wenn Menschen entrechtet und entmenschlicht werden. Denn wer zu strukturellem Unrecht schweigt, stabilisiert bestehende Machtverhältnisse. Ich verstehe Widerstand nicht als bloßen moralischen Impuls, sondern als eine juristische und politische Notwendigkeit, wenn das Recht selbst zur Aufrechterhaltung von Ungleichheit beiträgt.
Von der internationalen Zivilgesellschaft wünsche ich mir, dass sie über nationale und institutionelle Grenzen hinausdenkt, Allianzen bildet und die Stimmen derjenigen stärkt, die systematisch überhört werden. Gerechtigkeit ist keine abstrakte Idee, sondern eine kollektive Praxis. Sie entsteht dort, wo Menschen sich der Normalisierung von Gewalt, Rassismus und Ungleichheit entgegenstellen. Die Geschichte zeigt, dass gesellschaftlicher Wandel möglich ist, wenn Menschen Verantwortung übernehmen und handeln (vgl. 3,5%-Regel von Erica Chenoweth und Maria J. Stephan). Der konsequente Einsatz für Gerechtigkeit und Menschlichkeit ist dafür die notwendige Voraussetzung.
Vielen herzlichen Dank für Ihre Einblicke, Frau Jaiteh. Weiterhin viel Erfolg in Ihrer Forschungsarbeit.
Majula Jaiteh ist Doktorandin in Hamburg und arbeitet zugleich als allgemein beeidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für Mandinka. Beruflich sammelte sie u. a. Erfahrungen als Wissenschaftliche Mitarbeiterin bei internationalen Großkanzleien. Aktuell engagiert sie sich ehrenamtlich u. a. als Vorstandsmitglied im Afro-Deutsche Jurist:innen e.V. und als Projektbeirätin im Projekt CARE – Community Action for Racial Equity Hamburg. Dieses Interview wurde durchgeführt von Ferhan Osseili (DJfdV).
Fotos: Sinah Osner
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Der offene Brief wird laufend durch neue Mitzeichnungen ergänzt. Wir bieten keine individuelle Rechtsberatung an, sondern bündeln die Stimmen engagierter JuristInnen, um öffentlich für Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und die konsequente Achtung des Völkerrechts einzutreten.
