DJfdV-Kommentar zum Beschluss 2 BvR 1626/25 des Bundesverfassungsgerichtes

Ein Kommentar von Melan Baktiar.

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Veröffentlicht:  21.02.2026
Lesezeit: 6 Minuten

Themen: Nichtannahmebeschluss, Verfassungsbeschwerde, Rüstungsexportkontrolle, Völkerrechtsfreundlichkeit, Schutzpflichten, Art. 25 GG, humanitäres Völkerrecht, Gefahrzusammenhang, Grundrechtsschutz, internationale Gerichtsbarkeit
 

 

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind in aller Regel unspektakulär. 2021 gab es 5.059 eingegangene Verfassungsbeschwerden beim BVerG, von denen 4.944 nicht angenommen wurden. Damit wurden über 97 % aller Verfassungsbeschwerden mit einem Nichtannahmebeschluss beendet. Ein Beschluss der Nichtannahme bedeutet, dass die Beschwerde nicht in der Sache geprüft wird, sondern abgelehnt wird, weil sie unzulässig ist oder keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung hat.  

Der Beschluss mit der Nummer 2 BvR 1626/25 ist allerdings alles andere als unspektakulär. Es ging um ein – zumindest in Deutschland – politisch brisantes Thema, wenngleich das BVerfG keineswegs ein politisches Organ ist. Es kann nicht geleugnet werden, dass eine Annahme der Beschwerde weitreichende politische Konsequenzen gehabt hätte, insbesondere für die Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung und der deutschen Position im Nahost-Konflikt. Durch die Nichtannahme erspart sich das BVerfG eine Entscheidung, die politisch äußerst heikel gewesen wäre. Zumindest kann die Frage aufkommen, ob die Nichtannahme ausschließlich juristisch motiviert war oder auch von der Sensibilität des Themas beeinflusst wurde. 

Inhaltlich ging es um eine Verfassungsbeschwerde eines Palästinensers (der Beschwerdeführer) gegen die Erteilung von Genehmigungen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gegen die Ausfuhr von Panzergetriebeteilen nach Israel. Der im Gazastreifen lebende Palästinenser ist von den Angriffen der israelischen Armee stark betroffen gewesen: Seine Ehefrau und seine Tochter wurden am 20. Februar 2024 bei einem israelischen Luftangriff getötet. Sein Vater und drei seiner Brüder kamen am 04. Dezember 2024 ebenfalls bei einem israelischen Luftangriff ums Leben. Damit wurden bisher sechs seiner näheren Verwandten durch die israelische Kriegsführung im Gazastreifen getötet. Zuvor scheiterte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main und auch beim hessischen Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde beim BVerfG war die letzte Instanz im deutschen Gerichtssystem. 

Lediglich aus rein formaler Sicht ist der Beschluss der Nichtannahme korrekt. Das BVerfG stellt fest, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen „auf der Grundlage der bisherigen Senatsrechtsprechung ohne ernstliche Zweifel beantwortet werden“ und ihnen „keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt“ (Rn. 71). Mit anderen Worten ausgedrückt, kommt das BVerfG zu dem Schluss, dass die Frage der Auslieferung von Panzergetriebeteilen nach Israel keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Relevanz hat. 

An mehreren Stellen des Beschlusses werden entscheidende Artikel des Grundgesetzes (GG) erwähnt. Insbesondere trifft das auf den Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit und den Art. 1 Abs. 2 GG (Bekenntnis zu Menschenrechten) zu. 

In Rn. 78 wird beschrieben, dass aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des GG ein allgemeiner Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte folgt. Damit bringt das BVerfG die Bedeutung der Einhaltung des Völkerrechts zum Ausdruck. 

Indes wird im Beschluss der Artikel des GG, in dem die Völkerrechtsfreundlichkeit explizit angegeben wird, nirgends erwähnt: Art. 25 GG. Darin heißt es:  

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Die genaue Wortwahl des Art. 25 GG ist entscheidend: Einerseits wird hierdurch das Völkerrecht in der Verfassung eingebettet, da dieses einen Bestandteil des Bundesrechtes bildet. Andererseits wird dem Völkerrecht eine Priorität beigemessen: Sie gehen den Gesetzen vor. 

In den Rn. 9-12 des Beschlusses führt das BVerfG eine Reihe von völkerrechtlichen Verfahren und Entwicklungen auf, die das israelische Vorgehen in Gaza betreffen. Diese Aufzählung ist recht umfassend: Das Verfahren Südafrika gegen Israel vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) wegen des Vorwurfs des Völkermordes, das Verfahren Nicaragua gegen Deutschland wegen Beihilfe zu Völkerrechtsverstößen, die Haftbefehle des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) gegen den israelischen Premierminister Netanyahu und den ehemaligen Verteidigungsminister Galant wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.  

Diese Verfahren werden in dem Beschluss zwar aufgezählt, eine ihnen gebührende rechtliche Bedeutung wird diesen Verfahren jedoch nicht beigemessen. Dabei handelt es sich nicht um irgendwelche Randerscheinungen des Völkerrechts, sondern um zentrale Verfahren vor den höchsten internationalen Gerichten. Der IGH hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 2024 festgestellt, dass „einige der von Südafrika unter der UN-Völkermordkonvention geltend gemachten Rechtspositionen plausibel seien“ und „ein großes Risiko für irreparable Schäden bestehe“ (Rn. 9). Das ist keine Bagatelle. Die höchste richterliche Instanz der UN hält es für plausibel, dass Handlungen im Gazastreifen gegen die Völkermordkonvention verstoßen. Dies sollte vom BVerfG nicht einfach als ein Faktor von vielen behandelt werden.  

Ähnlich verhält es sich mit den Haftbefehlen des IStGH. Diese wurden nicht gegen irgendwelche Funktionäre erlassen, sondern gegen den amtierenden Premierminister und den damaligen Verteidigungsminister Israels. Das sind Personen, die für die Kriegsführung in Gaza politisch mitverantwortlich sind. Die Haftbefehle stützen sich auf den Vorwurf von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Deutschland liefert also Bauteile für Panzer an eine Armee, deren oberste Befehlshaber international wegen schwerster Verbrechen gesucht werden. Auf diesen Punkt ist der Beschluss des BVerfG nicht näher eingegangen. Das BVerfG erwähnt diese Verfahren, zieht aber keine Konsequenzen aus ihnen. 

In Rn. 32 wird die Argumentation des hessischen Verwaltungsgerichtshofes wiedergegeben, dass auf die „völkerrechtliche Einordnung der militärischen Vorgehensweise Israels im Gazastreifen“ nicht eingegangen werden müsse, weil es bereits an einem „hinreichenden Gefahrzusammenhang“ fehle. Dies gleicht einer Umkehr der Beweislast. Denn statt zu prüfen, ob angesichts der schwersten völkerrechtlichen Vorwürfe und der katastrophalen humanitären Lage Rüstungsexporte verantwortbar sind, wird verlangt, dass der Beschwerdeführer einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen den spezifischen Getriebeteilen und seiner persönlichen Gefährdung nachweist. Einen solchen „Beweis“ anzubringen, stellt für den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Situation, in dem er sich befindet, eine nahezu unüberwindbare Hürde dar. 

Festzuhalten ist, dass der Beschluss durchaus die dramatische Situation im Gazastreifen benennt. In Rn. 4 wird hervorgehoben, dass es „unstreitig zu einer sehr hohen Anzahl an zivilen Opfern und zur massiven Zerstörung ziviler Infrastruktur“ gekommen sei. Hierzu kann ergänzt werden, dass seriöse Quellen die Anzahl der Verluste beziffern können. Das Max-Planck-Institut für demografische Forschung (MPIDR) und das Centre for Demographic Studies schätzen die Anzahl der Verstorbenen auf 78.318 (70.614 – 87.504) zwischen dem 7. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2024. Die Feststellung der „hohen Anzahl an zivilen Opfern“ bleibt im weiteren Verlauf des Beschlusses leider folgenlos. Damit wird eine humanitäre Katastrophe, die von Menschen gemacht ist, erwähnt, ohne dass daraus die notwendigen rechtlichen Konsequenzen für die Frage der Rüstungsexportgenehmigungen gezogen werden.  

Gerade bei der Entscheidung über die Ausfuhr von Panzergetriebeteilen hätte die konkrete humanitäre Lage im Einsatzgebiet eine zentrale Rolle spielen müssen. Panzer sind keine defensiven Waffensysteme, sondern dienen als offensive Mittel für die Kriegsführung im Gazastreifen. Die Wahrscheinlichkeit, dass mit deutschen Getriebeteilen ausgestattete Panzer in einem Gebiet eingesetzt werden, in dem die Zivilbevölkerung durch das israelische Militär extrem in Mitleidenschaft gezogen wird, ist nicht abstrakt oder hypothetisch, sondern Realität.  

Entsprechend kann auch der Argumentation in Rn. 112 nicht gefolgt werden, es bestünden „keine gesicherten Anhaltspunkte, wann und wo diese Güter gegebenenfalls weiterverarbeitet würden“. Ein entscheidender Punkt wird aus unserer Sicht nicht hinreichend beachtet: Bei den Ausmaßen der Zerstörung im Gazastreifen kann die fehlende Gewissheit über den konkreten Einsatzort nicht zugunsten der Genehmigung der Auslieferung ausgelegt werden. Wenn es offensichtlich ist, dass die Zivilbevölkerung Gazas unter den Militäraktionen leidet und gleichzeitig deutsche Bauteile für Panzer geliefert werden, die in diesem Gebiet operieren können, sollte gerade die Ungewissheit nicht als ein Argument für die Auslieferung genutzt werden.    

Wenn das Grundgesetz einen Schutzauftrag auch für im Ausland lebende Menschen kennt, dann muss dieser Schutzauftrag gerade in Situationen greifen, in denen die Gefahr für Leib und Leben alltäglich ist. Die Menschenrechte der palästinensischen Zivilbevölkerung in Gaza – ihr Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit, auf menschenwürdige Lebensbedingungen – müssten auch bei der Frage der Auslieferung von Panzergetriebeteilen umfassend berücksichtigt werden. 

Ferner stützt sich das BVerfG in seiner Argumentation darauf, dass der Gesetzgeber und die vollziehende Gewalt ein allgemeines Schutzregime geschaffen haben, „um den Risiken des Rüstungsexports mit Blick auf den Schutz der Menschenrechte und die Einhaltung des humanitären Völkerrechts wirksam zu begegnen“ (Rn. 110). Diese Feststellung ist für sich genommen zutreffend. Auch wir finden es richtig und wichtig, dass Deutschland ein ausdifferenziertes System der Rüstungsexportkontrolle mit dem Kriegswaffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschaftsgesetz hat. 

Allerdings garantiert die bloße Existenz eines Kontrollregimes nicht dessen Wirksamkeit in der konkreten Anwendung. Es wird nicht erkannt, dass die genannten rechtlichen Instrumente nur dann ihrem Schutzzweck gerecht werden, wenn sie in Situationen, wie der vorliegenden im Gazastreifen, auch tatsächlich restriktiv angewendet werden. Ein Schutzregime, das in einer Situation, in der alle völkerrechtlichen Alarmsignale auf Rot stehen, dennoch Waffenexporte genehmigt, wird seinem eigenen Anspruch nicht gerecht.  

Es wäre wünschenswert gewesen, wenn das BVerfG in diesem Fall anders entschieden hätte, nämlich zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten einer konsequenten Beachtung des humanitären Völkerrechts. Die Verfassungsbeschwerde anzunehmen und in der Sache zu prüfen, hätte ein wichtiges Signal gesetzt, nämlich dass auch die deutsche Judikative ihre Verantwortung für die Einhaltung der Menschenrechte ernstnimmt. Auch wäre gezeigt worden, dass die im Grundgesetz verankerte Völkerrechtsfreundlichkeit nicht nur ein theoretisches Bekenntnis ist, sondern praktische Konsequenzen nach sich zieht – insbesondere in Konflikten, in denen höchste internationale Gerichte schwerste Völkerrechtsverstöße für plausibel halten.  

Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde hätte auch die Frage klären können, welche Anforderungen an deutsche Rüstungsexporte in völkerrechtlich hochproblematischen Konfliktsituationen zu stellen sind. Wir sind der Meinung, dass der Beschwerdeführer zumindest eine gerichtliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten verdient hätte. Dass ihm dies verwehrt bleibt, bedauern wir sehr. Die formale Korrektheit der Nichtannahme steht außer Frage, doch inhaltlich bleibt eine Leerstelle, wo wir uns eine richtungsweisende Klärung gewünscht hätten.  

Hinweis: Diesen Beitrag verfasste der Autor ausschließlich in privater Kapazität.

 

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